Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Neustadt an der Weinstraße (jur). Auch wenn im Fußballmarkt Millionen Euro umgesetzt werden, sind Fußballschiedsrichter nicht gewerbesteuerpflichtig. Denn selbst international pfeifende „Schiris“ beteiligen sich weder am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ noch sind sie in einem Markt für Fußballschiedsrichter tätig, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 29. September 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 2552/11).

Damit bekam ein klagender Fußballschiedsrichter recht, der nicht nur für die Bundesliga, sondern auch international für die UEFA und die FIFA auf dem Fußballplatz für ein faires Spiel der Kicker sorgte. Der Kläger ist selbstständig und erhält von den jeweiligen Fußballverbänden eine Aufwandspauschale. Für die Leitung eines Bundesliga-Spiels werden derzeit 3.800 Euro gezahlt.

Doch das Finanzamt wollte hier die Hand aufhalten. Nach einer Außenprüfung ging die Behörde von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Schiedsrichters aus. Er sei für mehrere Marktteilnehmer – sprich Fußballverbände – tätig gewesen, so dass Gewerbesteuer zu zahlen sei.

Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht. Weder beteilige der Kläger sich mit seinen Einkünften am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“, wie dies die gesetzliche Regelung für eine Gewerbesteuerpflicht verlangt, noch gebe es einen „Markt“ für Fußballschiedsrichter. Diese würden vielmehr von den Verbänden für die einzelnen Spiele nominiert.

Ein Fußballschiedsrichter könne daher auch nicht seine Leistung einem anderen Abnehmer anbieten. Solch ein „Markt“ werde auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger international für mehrere Verbände tätig war. Denn die Fußballverbände seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, da sie nicht zueinander in Wettbewerb stehen.

Hier unterscheide sich der international tätige Fußballschiedsrichter von einem international tätigen Tennisschiedsrichter, so das Gericht. Denn Letzterer werde nicht von einem Verband, sondern von untereinander konkurrierenden Turnierveranstaltern beauftragt.

Auch die Zahlung der Vergütung weise darauf hin, dass der Fußballschiedsrichter nicht gewerbesteuerpflichtig sei. So müsse er die Vergütung nicht im Einzelnen aushandeln, wie dies zwischen Unternehmern und Auftraggebern üblich ist. Er erhalte vielmehr feste Aufwandsentschädigungen. Bei sportlichen Vergehen der Schiedsrichter seien nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Rechtsorgane des Deutschen Fußballbundes zuständig.

Personal und einen eingerichteten Geschäftsbetrieb benötige ein Schiedsrichter ebenfalls nicht. Den Erfolg seiner Tätigkeit können er schließlich auch nicht durch „marktübliche Tätigkeiten“ wie Werbung oder Preisnachlässe beeinflussen, so das Finanzgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2014.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X B 123/14).

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