Kein Steuerrabatt für Fußballer wegen Fußballgucken im Bezahlsender

Neustadt an der Weinstraße (jur). Ein Profi-Fußballer kann mit Fußballgucken im Bezahl-Fernsehen nicht seine Steuern senken. Auch wenn ein Premiere-TV-Abo alle wichtigen Fußballspiele zeigt, können die Aufwendungen für den Bezahlsender nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 29. September 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 1490/12).

Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballer beschäftigt. In seinen Einkommensteuererklärungen wollte er 120 Euro für die jährlichen Abonnement-Kosten des Pay-TV-Senders Premiere von der Steuer absetzen. Auch Sportbekleidung in Höhe von jährlich 137 Euro sowie die Kosten für einen Personal Trainer im Jahr 2008 in Höhe von 300 Euro sollte das Finanzamt als Werbungskosten anerkennen.

Doch sowohl der Fiskus als auch das Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht steuermindernd an, auch wenn diese „ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren“, so die Finanzrichter. Viele Fernsehzuschauer hätten wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball ein Premiere-Abo. Es werde vorwiegend aber nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt. Der Werbungskostenabzug sei daher nicht möglich.

Bei der Sportbekleidung sei ebenfalls von „einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen“, heißt es in dem Urteil vom 18. Juli 2014. Es handele sich zudem nicht um typische Berufs-, sondern um eine bürgerliche Kleidung. Auch wenn der Profi-Fußballer vorbringe, dass er sich mit der Sportbekleidung sportlich betätige und dies der für seinen Beruf erforderlichen Fitness diene, sei der Steuerabzug ausgeschlossen. Denn die sportliche Betätigung diene auch der allgemeinen Leistungsfähigkeit und der Förderung der Gesundheit, die dem privaten Bereich zuzurechnen sind.

Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil könne nicht vorgenommen werden, da es an den dafür erforderlichen „objektivierbaren Kriterien“ fehle. Gleiche gelte auch für die Kosten des Personal Trainers.

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