Nettolohnvereinbarung im bezahlten Fußball ungeklärt
Der Kläger war als Profifußballer beim VfL Bochum tätig. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zum VfL Bochum zahlte der Fußballclub insgesamt 880.000,00 € an einen Spielervermittler, der davon insgesamt 640.000,00 € an den Kläger weiterleitete sowie weitere 50.000 € an Kläger unmittelbar zahlte. Da diese Beträge unversteuert blieben, wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, da die gezahlten Gelder steuerpflichtiges Einkommen dargestellten.
Dabei wurde eine Steuerpflicht in Höhe von 311.488,- € zugrundegelegt. Diese Steuer macht der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den VfL Bochum geltend, und trägt vor, es sei mit den Verantwortlichen des VfL Bochum vereinbart gewesen, dass ihm die Ablöse und ein Handgeld netto zufließen sollten. Der Verein bestreitet eine entsprechende Vereinbarung, auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die geleisteten Zahlungen von dem Spielervermittler an den Kläger hätten weitergeleitet werden sollen. Sie seien auch nicht für ihn bestimmt gewesen.
Mit Urteil vom 24.11.2009 in dem Verfahren 2 Ca 512/09 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen.
Im durch den Kläger eingeleiteten Berufungsverfahren hatte sich in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2011 – anders als noch vom Arbeitsgericht angenommen – herausgestellt, dass der Kläger die Steuern noch nicht an das Finanzamt abgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat im heutigen Fortsetzungstermin die Berufung zurückgewiesen und darauf abgestellt, dass die Klage zur Zeit jedenfalls unbegründet ist, da der Kläger erst überhaupt dann einen Anspruch gegen den VfL Bochum haben kann, wenn er selbst die Steuern gezahlt hat.
Ob der Kläger einen Anspruch auf Freistellung gegen den Zweitbundesligisten hat, konnte die Kammer ebenso offen lassen wie die Frage, ob die Parteien überhaupt eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben und ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, weil der Kläger nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt hat.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.