Kurzberichte über Fußball-Europa-League dürfen fast nichts kosten
Haben Fernsehveranstalter für die Fußball-Europa-League oder andere große Sportereignisse viel Geld für die Übertragungsrechte bezahlt, müssen sie trotzdem nahezu kostenfreie Kurzberichte anderer Fernsehsender dulden. Diesen steht solch ein Übertragungsrecht in Nachrichtensendungen zu, urteilte am Dienstag, 22. Januar 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-283/11). Eine Kostenerstattung könne der Lizenzinhaber lediglich für den technischen Zugang zum Satellitensignal verlangt werden.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Fernsehveranstalter „Sky Österreich“ geklagt. Dieser hatte für die Saison 2009/2010 und 2011/2012 in Österreich die exklusiven Übertragungsrechte an der Fußball-Europa-League für mehrere Millionen Euro jährlich erworben. Die Fußballspiele wurden über „Sky Sport Austria“ digital und verschlüsselt ausgestrahlt.
Nach EU-Recht dürfen andere Fernsehveranstalter in Nachrichtensendungen zumindest Kurzberichte von bis zu 90 Sekunden ebenfalls senden. Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk ORF nahm dieses Recht in Anspruch und strahlte Kurzberichte über die Fußball-Europa-League aus. Dafür zahlte er bis 2009 für jede ausgestrahlte Sendeminute 700 Euro. Dies sollte ein Anteil an den Erwerbs- und Produktionskosten sein, die „Sky Österreich“ aufgebracht hatte.
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Die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation „KommAustria“ entschied jedoch, dass der ORF die Kurzberichte auch ohne Beteiligung an den Erwerbs- und Produktionskosten ausstrahlen darf. Lediglich die unmittelbaren Kosten für die Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal könnten verlangt werden. Diese beliefen sich im vorliegenden Fall auf null Euro.
„Sky Österreich“ sah damit seinen grundrechtlichen Schutz auf Eigentum verletzt. Außerdem würde in die unternehmerische Freiheit in unzulässiger Weise eingegriffen.
Doch der EuGH bestätigte die Entscheidung der österreichischen Behörden. Diese sei mit der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vereinbar. Der Schutz des Eigentums werde hier nicht verletzt. Zwar besäßen exklusive Übertragungsrechte einen Vermögenswert, „Sky Österreich“ habe sein exklusives Übertragungsrecht jedoch erst im August 2009 erworben, als das EU-Recht bereits die Kurzberichterstattung unter gleichzeitiger Beschränkung der Kostenerstattung erlaubte. Das Eigentum sei daher nicht nachträglich beschränkt worden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union liege nicht vor.
Allerdings bestehe ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit, so die Luxemburger Richter. So könne der Fernsehveranstalter trotz seiner Exklusivübertragungsrechte nicht frei über den Preis entscheiden, zu dem er für die Kurzberichterstattung Zugang zu dem Satellitensignal gewährt. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig und verhältnismäßig.
Denn die Kurzberichterstattung über die Fußball-Europa-League oder andere große öffentliche Ereignisse diene dem Gemeinwohl. Bei Ereignissen von großem öffentlichem Interesse greife das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Zumindest Kurzberichte seien daher erlaubt. Bei einer Vermarktung der Kurzberichterstattung würde aber der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen in unzulässiger Weise „erheblich eingeschränkt“, so der EuGH.
Die nahezu kostenfreie Gewährung der Kurzberichterstattung sei daher hinzunehmen. Denn diese dürfe sowieso nicht länger als 90 Sekunden pro Fußballspiel dauern und sei nur für Nachrichtensendungen erlaubt. Auch müsse laut EU-Richtlinie die Quelle immer angegeben werden. Selbst wenn die nahezu kostenfreie Kurzberichterstattung den Marktwert der exklusiven Fernsehübertragungsrechte eventuell mindere, könne dies schon bei Vertragsverhandlungen berücksichtigt werden und sich im Preis für die Senderechte niederschlagen.
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