Keine Steuervergünstigung für Fußballturnier von Finanzämtern

München (jur). Treten Fußball spielende Finanzbeamte gegen Kollegen aus anderen Finanzämtern zum Turnier an, gibt es dafür keine Steuervergünstigung. Auch wenn ein Kicker einer Finanzverwaltung für das Turnier vom Dienst freigestellt wird und während des Spiels einen Dienstunfall erleidet, kann er die angefallenen Reisekosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. April 2012, veröffentlichten Beschluss (Az.: VI B 110/11). Damit wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzbeamten zurückgewiesen.

Der fußballbegeisterte Beamte war Mitglied einer Finanzamts-Mannschaft und hatte an zwei Turnieren teilgenommen, dem „Oberfinanzdirektions-Pokal (OFD Pokal)“ und dem „Deutschland Turnier der Finanzämter“. Der Dienstherr gewährte hierfür jeweils eine Dienstbefreiung. Der Beamte zeigte im Spiel vollen Körpereinsatz und verletzte sich dabei. Die Verletzung wurde als Dienstunfall anerkannt.

In seiner Steuererklärung wollte der Finanzbeamte die Reiseaufwendungen zu den Turnieren als Werbungskosten absetzen. Die Teilnahme an den Fußballspielen zwischen den einzelnen Finanzämtern sei aus „dienstlichem Interesse“ erfolgt, so die Begründung für den gewünschten Steuerabzug.
Das Finanzgericht entschied jedoch anders. Die Dienstbefreiung lasse nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich bei dem Fußball-Turnier um dienstlich veranlasste Reisekosten handele. Auch der anerkannte Dienstunfall führe nicht zu dem Ergebnis, dass die Reiseaufwendungen als Werbungskosten anzusehen seien.
Der BFH beanstandete dies in seinem Beschluss vom 6. Februar 2012 nicht. Es spiele für den Werbungskostenabzug keine wesentliche Rolle, ob der Kläger vom Dienst wegen der Turniere befreit war oder dort einen Dienstunfall erlitten hat. Werbungskosten könnten nur für Aufwendungen geltend gemacht werden, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der eigenen Einnahmen dienen. Die Aufwendungen müssten „ganz überwiegend beruflich veranlasst“ sein. Die Reiseaufwendungen seien hier nicht als Werbungskosten abziehbar. Rechtsfehler gebe es in der Entscheidung des Finanzgerichts nicht.

Quelle: www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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