„Ultra“ ist nicht automatisch ein Gewalttäter

Trier (jur). Die Zugehörigkeit zu einem Fußball-Fanclub der „Ultras“ oder zur sonstigen „Problemfanszene“ rechtfertigt noch kein Aufenthaltsverbot. Notwendig sind „konkrete Tatsachen“, die eine Gefahr erwarten lassen, heißt es in einem am Freitag, 7. November 2014, veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2014 (Az.: 1 K 854/14.TR).


Es gab damit einem Mitglied der sogenannten Ultra-Fanszene des KSV Hessen Kassel recht. Die Polizei in Trier hatte ihm für den 27. Juli 2013 ganztägig untersagt, die Stadt Trier zu betreten. Die Nordhessen spielten dort an diesem Tag gegen den SV Eintracht Trier.

Hintergrund des Verbots waren Ausschreitungen der Kasseler Fans bei einem vorausgegangenen Spiel. Auch der klagende Kasseler Ultra war bei diesem Spiel im Stadion gewesen. In mehreren Strafverfahren wurde gegen den Ultra ermittelt, eine Beteiligung an Ausschreitungen konnte aber nicht nachgewiesen werden.

Das Verwaltungsgericht Trier betonte nun, dass Stadtverbote zwar zulässig seien. Voraussetzung sei aber eine entsprechende „Gefahrenprognose der Polizei“. Diese müsse sich „auf konkrete Tatsachen stützen, die eine Begehung von Straftaten mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen“.

Der Umstand, dass der Kläger Mitglied der Kasseler Ultraszene sei und der Kasseler „Problemfanszene“ zugerechnet werde, reiche für eine solche Prognose ebenso wenig aus wie die bislang ergebnislosen Ermittlungen, urteilte das Verwaltungsgericht.

Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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