Kein Schmerzensgeld für vom Spielfeld abgekommenen Fußballer

Koblenz (jur). Prallen Fußballspieler im Zweikampf gegen ein außerhalb des Spielfeldes abgelegtes Trainingstor, können sie wegen dabei erlittener Verletzungen
grundsätzlich kein Schmerzensgeld vom gastgebenden Verein verlangen. Der Verein hat wegen des abgelegten Tores seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, zumal auch der Schiedsrichter keine Beanstandungen ausgesprochen hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in zwei am Mittwoch, 5. September 2012, bekanntgegebenen Beschlüssen (Az.: 5 U 423/12).

Die Koblenzer Richter wiesen damit die Klage eines Fußballspielers eines Vereins der Rheinlandliga ab. Der Amateursportler war im Spiel bei einem gastgebenden Verein im Duell um den Ball hinter die Spielfeldlinie geraten und gegen ein 4,50 Meter entferntes abgelegtes Trainingstor geprallt. Dabei erlitt er unter anderem einen Kreuzbandriss im Kniegelenk.

Wegen seiner Verletzungen forderte der Spieler nun Schadenersatz für entgangene Spielprämien und Erstattung angefallener Heilbehandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro. Der Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Trainingstor hätte dort gar nicht liegen dürfen.

Doch sowohl das Landgericht als auch jetzt das OLG lehnten die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung ab. Zwar stelle das Trainingstor eine abstrakte Gefahr dar. Es sei aber deutlich erkennbar und ausreichend weit vom Spielfeldrand entfernt gewesen. Auch sei die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der Verein habe vertrauen dürfen, so die Koblenzer Richter in ihren Beschlüssen vom 18. und 19. Juni 2012.

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