Namensrecht eines Fußballstadions

Der Anfang 1997 verstorbene Ehemann der Verfügungsklägerin zu 1), D … , war Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 2). Darüber hinaus war er Präsident des Verfügungsbeklagten und hat diesen als Sponsor sowohl privat als auch über die Verfügungsklägerin zu 2) finanziell unterstützt. Wegen seiner Verdienste für den Verein trug das Stadion deshalb seit mehr als 10 Jahren den Namen D … Stadion.

Aufgrund eines Darlehensvertrages vom 22.09.1995 gewährte die Verfügungsklägerin zu 2) dem Verfügungsbeklagten ein Darlehen von 540.000, DM. Im Jahre 1996 gab es zwischen den Parteien Streitigkeiten und auch gerichtliche Auseinandersetzungen vor dem Landgericht Aurich (2 0 1130/96) und dem Amtsgericht Emden (5 C 1235/96). Auch um diese Streitigkeiten beizulegen, kam es am 18.04.1997 zu drei Vereinbarungen zwischen der inzwischen durch die Verfügungsklägerin zu 1) vertreten Verfügungsklägerin zu 2) und dem Verfügungsbeklagten. In dem als Vereinbarung bezeichneten Vertrag erkannte der Verfügungsbeklagte den o.g. Darlehensbetrag von 540.000, DM nebst Zinsen an und verpflichtete sich zu weiteren Zahlungen. Außerdem einigten sich die Vertragsparteien auf eine Beendigung der o.g. Gerichtsverfahren durch Klage bzw. Einspruchsrücknahme. In der auf eine Laufzeit von einem Jahr befristeten Werbevereinbarung vom 18.04.1997 wurden der Verfügungsklägerin zu 2) gegen Zahlung eines Betrages von jährlich 200.000, DM zzgl. Mehrwertsteuer verschiedene Werberechte eingeräumt. Der Verfügungsklägerin zu 2) war die Option eingeräumt, die Werbevereinbarung einseitig um jeweils ein Jahr zu verlängern, wovon sie einmal Gebrauch gemacht hat. In der Rahmenvereinbarung vom 18.04.1997 wurde u.a. geregelt, dass unabhängig von der zunächst auf ein Jahr befristeten Werbevereinbarung eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt wird. Ferner wurde vereinbart, dass der Stadionname D … – Stadion bestehen bleiben und grundbuchrechtlich abgesichert werden sollte. Unter URNr. 425/98 des Notars M … hatte der Verfügungsbeklagte deshalb am 19.06.1998 folgende Erklärung beglaubigen lassen: Wir, (…) bestellen zugunsten der Frau R … – D …(…) sowie für ihre Erben an den im Grundbuch von Em … Band … Blatt … verzeichneten Grundstücken eine Dienstbarkeit des Inhalts, da der jeweils Berechtigte den Namen des auf dem belasteten Grundbesitz vorhandenen Fußballstadions bestimmen kann. Zu einer Eintragung im Grundbuch kam es jedoch nicht, weil der Eintragungsantrag vom Grundbuchamt abgelehnt worden war.

Als die Verfügungsklägerinnen erfuhren, dass das Stadion umbenannt werden soll, forderten sie den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2005 auf, dies zu unterlassen. Gleichwohl wurde das Stadion am 17.01.2005 in E … – Stadion umbenannt.

Das Landgericht hat den von den Verfügungsklägerinnen beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Die Verfügungsklägerin zu 2) erziele mit dem Namen R … keine Werbewirkung und auch die Verfügungsklägerin zu 1) sei mit dem Namen ihres verstorbenen Ehemannes nicht werbend tätig. Es entstehe ihnen deshalb kein Schaden, wenn die Namensänderung ggfs. erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens rückgängig gemacht würde.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerinnen. Sie machen geltend, durch die Umbenennung entstehe ein erheblicher Imageschaden sowohl für die Verfügungsklägerin zu 1) als Ehefrau des verstorbenen Präsidenten des Verfügungsbeklagten als auch für die Verfügungsklägerin zu 2) als Vertragspartnerin des Verfügungsbeklagten. Die Bezeichnung D … – Stadion stelle einen erheblichen Werbeeffekt für die Verfügungsklägerin zu 2) dar, weil in der Öffentlichkeit nach wie vor der Name von D … , der jahrzehntelang geschäftsführender Gesellschafter der Verfügungsklägerin zu 2) gewesen sei, mit dem Namen der Verfügungsklägerin zu 2) als Einheit gesehen werde.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 17. Januar 2005 aufzuheben und dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Stadion-Benennung E … – Stadion zu entfernen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens wieder die Bezeichnung D … – Stadion anzubringen sowie es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, das Stadion anders als D … – Stadion zu benennen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, dass der Verein wirtschaftlich auf die Verwertung des Stadionnamens angewiesen sei. Aus den Vereinbarungen vom 18.04.1997 könnten die Verfügungsklägerinnen keine Rechte mehr herleiten, da mit Schreiben vom 26.11.1998 diese Vereinbarungen gekündigt worden seien. Im übrigen ergebe sich aus der Rahmenvereinbarung nicht, dass der Stadionname D … – Stadion dauerhaft habe erhalten bleiben sollen, sondern nur so lange, wie auch die vereinbarten Werbe und Sponsorleistungen erbracht würden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht den Verfügungsklägerinnen aus der Rahmenvereinbarung vom 18.04.1997 ein Anspruch auf Beibehaltung des Stadionnamens D … – Stadion zu. Unmittelbarer Vertragspartner war zwar nur die Verfügungsklägerin zu 2). Diese wurde aber zum damaligen Zeitpunkt bereits durch die Verfügungsklägerin zu 1) vertreten und aus den weiteren Umständen, insbesondere aus der notariell beglaubigten Erklärung des Verfügungsbeklagten vom 18.06.1998, ergibt sich, dass nicht nur die Verfügungsklägerin zu 2) als Vertragspartnerin, sondern auch die Verfügungsklägerin zu 1) Berechtigte in Bezug auf das vereinbarte Namensrecht sein sollte (§§ 133, 157 BGB).

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten handelte es sich auch um ein dauerhaftes Namensrecht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung, wonach gerade unabhängig von der Werbevereinbarung eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt wurde. Der Stadionname D … – Stadion sollte bestehen bleiben und nach der Vorstellung der Parteien sogar grundbuchrechtlich abgesichert werden. Hinzu kommt, dass der Stadionname nicht nur eine Gegenleistung für die gegenwärtigen Sponsorleistungen sondern gerade eine Anerkennung der erheblichen Verdienste sein sollte, die der Verstorbene über Jahre für den Verein unstreitig erbracht hatte.

Dem Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglichen Stadionnamens steht nicht entgegen, dass mit Schreiben vom 26.11.1998 u.a. die Vereinbarungen vom 18.04.1997 gekündigt worden sind. Zwar ist in dem Kündigungsschreiben auch die Rahmenvereinbarung ausdrücklich erwähnt. Hintergrund war aber, dass der Verfügungsbeklagte unstreitig in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckte und die Verfügungsklägerin zu 2) deshalb ihren Namen nicht mehr mit dem Verein in Verbindung bringen und insbesondere keine Werbeleistungen mehr entgegen nehmen wollte. Unstreitig haben die Verfügungsklägerinnen aber nie verlangt oder sich damit einverstanden erklärt, dass auch der in Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung zugesicherte Stadionname nicht mehr beibehalten werden sollte. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin zu 2) in der Folgezeit unstreitig keine Rückzahlung des Darlehens verlangt, sondern dem Verfügungsbeklagten weiterhin die ebenfalls in der Rahmenvereinbarung zugesagte Möglichkeit eingeräumt hat, die Geldmittel jährlich in Höhe von 50.000, DM durch (nicht mehr in Anspruch genommene) Werbeleistungen abzutragen. Aus diesem Grunde hat die Verfügungsklägerin zu 2) dem Verfügungsbeklagten auch in den Folgejahren die Höhe des Darlehensbetrages und die vorgenommene Verrechnung von 50.000, DM schriftlich bestätigt.

Ob sich unter Umständen aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) und angesichts der in jüngster Zeit entwickelten wirtschaftlichen Bedeutung des Stadionnamens für einen Sportverein, wie sich beispielsweise beim H … Sportverein zeigt, dessen Stadion derzeit A … Arena heißt, ein Anspruch des Verfügungsbeklagten auf Anpassung des Vertrages (z.B. Befristung bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens) ergibt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob und ggfs. in welchem Umfang der Stadionname D … Stadion noch Werbewirkung für die Verfügungsklägerin zu 2) entfaltet. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Verfügungsbeklagte vertragswidrig verhalten hat. Durch die vorgenommene Änderung des Stadionnamens werden Fakten geschaffen, die zur Folge haben, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mit zunehmender Zeit der Name des früheren Präsidenten des Vereins verblasst, was durch die Einräumung des dauerhaften Namensrechtes gerade verhindert werden sollte. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen führt deshalb dazu, dass der derzeitige vertragswidrige Zustand wieder rückgängig zu machen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der ursprüngliche Stadionname wieder herzustellen und beizubehalten ist. Der begehrten einstweiligen Verfügung steht entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch nicht entgegen, dass das Stadiongelände mittlerweile an die B … GmbH & Co. Grundstücks KG verkauft worden ist. Abgesehen davon, dass sich aus dem behaupteten Verkauf noch nicht ergibt, dass es auch schon zu einem Eigentumsübergang gekommen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Änderung des Stadionnamens von der Zustimmung des neuen Grundstückseigentümers abhängig sein sollte. Im übrigen hat der Verfügungsbeklagte das Stadiongelände offensichtlich gepachtet und ist deshalb auch in der Lage, eine Namensänderung herbeizuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 6 W 13/05