Zulässigkeit einer mit Entkleiden verbundenen polizeilichen Durchsuchung eines weiblichen Fußball-Fans

Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 27. April 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 74/05 – wird festgestellt, dass die körperliche Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11. I. 2005 am Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.

Die 1989 geborene Klägerin reiste am 11.3.2005 zusammen mit zwei Freunden im Pkw nach A-Stadt, um sich im dortigen Ludwigsparkstadion die auf 19.00 Uhr angesetzte Fußballzweitligabegegnung zwischen dem 1. FC A-Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt vom so genannten „Gästeblock“ aus anzusehen. Sie trug bei dieser Gelegenheit einen Schal in den Vereinsfarben des 1. FC Dynamo K-Stadt und war dadurch als Fan dieses Vereins erkennbar.

Nachdem die Klägerin gegen 18.50 Uhr das Stadiongelände erreicht hatte, erfolgte an einem abgesperrten Bereich vor dem Stadioneingang zunächst eine Ausweiskontrolle. Im Anschluss hieran wurde die Klägerin aufgefordert, vor einem in dem Sperrbereich aufgebauten Zelt zu warten. Nach etwa einer viertel Stunde Wartezeit wurde sie ins Innere des Zeltes gerufen. Dort waren beidseitig der Mittelachse durch 1,95 Meter hohe Trennwände jeweils zwei Kabinen abgeteilt, und zwar rechts des Eingangs als männlicher und links des Eingangs als weiblicher Durchsuchungsbereich. Die Kabinen wiesen jeweils etwa 60 cm breite Eingangsöffnungen ohne Türen oder Vorhänge auf. Der Boden im Bereich der Kabinen war mit Plastikfolie ausgelegt. Vor beziehungsweise neben den Kabinen waren mehrere Tische aufgestellt. Das Zelt war beheizt. Die Klägerin wurde von einer Beamtin aufgefordert, sich zur hinteren der beiden Kabinen im weiblichen Durchsuchungsbereich zu begeben. Ihr wurden Schal, Jacke und Tasche abgenommen und auf einem neben der Kabine stehenden Tisch abgelegt. Sodann musste sie nach und nach zunächst die oberen Bekleidungsstücke ablegen bis auf die rechte Socke. Die Kleidungsstücke wurden einzeln kontrolliert. Sodann wurde sie aufgefordert, ihren BH für eine Abtastkontrolle nach oben umzuklappen und ihren Slip bis zu ihren Knien herunterzuziehen. Weiter wurde von ihr verlangt, in diesem Zustand eine vollständige Körperdrehung zu vollführen. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen nach. Während des Aufenthalts in der Kabine wurde an dem Tisch die Tasche der Klägerin durchsucht. Sicherzustellende Gegenstände wurden bei der Klägerin nicht gefunden. Auch andere Spielbesucher mussten sich einer vergleichbaren Kontrolle unterziehen. Während des Spiels wurden keine pyrotechnischen Materialien gezündet, abgeschossen oder geworfen.

Am 8.4.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sowohl die Maßnahme als solche als auch die Art und Weise ihrer Durchführung seien rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme sei keine nach § 17 SPolG zulässige Personendurchsuchung gewesen, da in ihrer Person keine Tatsachen vorgelegen hätten, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sie Sachen mit sich geführt habe, die hätten sichergestellt werden dürfen. Grundlage für eine auf sie bezogene Gefährdungsprognose hätten konkret beweisbare Tatsachen sein müssen. Bloße Möglichkeiten oder Vermutungen seien hierfür nicht ausreichend. Sie habe nicht einmal objektive Anhaltspunkte für das Mitführen von der Sicherstellung unterliegenden Sachen geliefert. Erforderlich sei insoweit eine individuelle Prognose. Es sei indes nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisse sie ausgewählt worden sei, während Tausende von anderen Spielbesuchern das Stadion ohne vorhergehende Durchsuchung hätten betreten dürfen. Für Personendurchsuchungen gebe es drei Stufen: Die Suche nach Gegenständen in den am Körper getragenen Kleidungsstücken, ein intensives Abtasten des bekleideten Körpers und – auf der letzten Ebene – das vollständige Entkleiden des Körpers. Vorliegend sei weder dargelegt noch erkennbar, dass eine Gegenstandssuche in den Kleidungsstücken verbunden mit einem eventuellen Abtasten des bekleideten Körpers nicht ausreichend gewesen wäre. Auch treffe es nicht zu, dass der Umfang der Durchsuchung erst im Einzelfall bestimmt worden sei. Sie könne mehrere Spielbesucherinnen benennen, die sich ohne Differenzierung ebenfalls nahezu komplett hätten entkleiden müssen. Welche Erwägungen hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Maßnahmen angestellt worden seien, sei nicht erkennbar. In der Anordnung, sich vor fremden Personen praktisch vollständig entkleiden zu müssen, liege ein schwerwiegender, hier durch nichts gerechtfertigter Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre. Sie hätte sich der Maßnahme auch nicht in zumutbarer Weise entziehen können. Sie sei vorab zu keinem Zeitpunkt über Zweck und Umfang der Maßnahme informiert worden. Sie habe nur die vage Auskunft erhalten, dass es um die Verhinderung von Ausschreitungen gehe, zu denen es bei einem früheren Spiel der beiden Mannschaften gekommen sei. Auch hätten aufgrund einer entsprechenden Polizeiverfügung der Stadt A-Stadt Dresdener Fans das Stadtgelände nur zum Besuch des Fußballspiels betreten dürfen. Bei einem Verzicht auf den Spielbesuch hätte sie gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen. Zudem liege eine Nötigung vor, wenn hier der legitime Stadionbesuch nur unter der Voraussetzung ermöglicht werde, dass sie sich einer rechtswidrigen Personendurchsuchung unterziehe. Die Art und Weise, wie die Maßnahme durchgeführt worden sei, sei deshalb rechtswidrig gewesen. So seien die Kabinen zum Zeltinneren hin offen gewesen; Türen oder Vorhänge seien nicht vorhanden gewesen. Zwar habe eine Beamtin im Eingangsbereich gestanden. Gleichwohl hätten Personen, die sich vor den Kabinen aufgehalten hätten, Einblick ins Innere nehmen können. Auch sie habe beim Durchqueren des Zeltes im Inneren der Kabinen teilweise unbekleidete weibliche Personen erkennen können. Zudem sei der Boden der Kabine nur mit Plastikfolie ausgelegt gewesen. Darunter habe sich der kalte Straßenboden befunden. Da sie während der Prozedur einige Minuten auf dem kalten Boden habe stehen müssen, sei ihre Gesundheit gefährdet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihre körperliche Durchsuchung im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11.3.2005 im Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die umstrittene Maßnahme verteidigt und hierzu vorgetragen, schlechte Erfahrungen mit Fans von Dynamo K-Stadt anlässlich anderer Auswärtsspiele des Vereins hätten umfangreiche polizeiliche Vorkehrungen zur Verhinderung von Ausschreitungen erforderlich gemacht. So sei es anlässlich von zwei dem Spiel in A-Stadt vorangegangenen Auswärtsspielen des 1. FC Dynamo K-Stadt in Burghausen und Karlsruhe zu massiven Ausschreitungen durch Dresdener Fans gekommen, bei denen – was hier wesentlich sei – massiv Pyrotechnik abgebrannt, in Richtung Gastgeberblöcke abgeschossen und auf Ordner geworfen worden sei. Trotz verstärkter Einlasskontrollen sei es Dresdener Fans gelungen, Pyrotechnik in die Stadien zu verbringen. Ein Fan habe, wie die Karlsruher Polizei festgestellt und mitgeteilt habe, im Intimbereich einen pyrotechnischen Gegenstand mit Heftpflaster aufgeklebt gehabt. Auch für das Spiel in A-Stadt habe eine hohe Wahrscheinlichkeit anlasstypischer Ausschreitungen bestanden, zumal das Verhältnis zwischen Fans des 1. FC A-Stadt und des 1. FC Dynamo K-Stadt als feindschaftlich zu bezeichnen sei. Im Vorfeld und am Spieltag selbst habe die Dresdener Polizei darüber informiert, dass so genannte „unverdächtige Dynamofans“, das heiße unscheinbare jüngere, ältere und insbesondere weibliche Personen, zum Beispiel Lebensgefährtinnen und Freundinnen gewaltbereiter Fans, von so genannten Problem-Fans als Transporteure eingesetzt würden, um Gegenstände wie Waffen, Rauchpulver und Signalmunition ins Stadion zu schmuggeln. Nach den vorliegenden Informationen sollten die Gegenstände eng anliegend am Körper ins Stadion gebracht werden; konkret auch in der Unterwäsche versteckt. Während die Trennung in gewaltbereite und friedliche Fans mit Hilfe szenekundiger Beamter der Polizei K-Stadt habe gewährleistet werden können, habe die Gefahrenlage aufgrund der Erkenntnisse über so genannte unverdächtige Fans weiterhin bestanden. Auf dieser Grundlage habe die Durchsuchung der Klägerin erfolgen dürfen: Bei den vorangegangenen Spielen sei es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten verbunden mit dem Abbrennen von Pyrotechnik und dem Abschießen von Leuchtspurmunition gekommen. Die Klägerin sei durch ihren Schal als Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt kenntlich gewesen. Es hätten konkrete Hinweise auf Transportpersonen bestanden. Die Klägerin habe aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem Personenkreis der so genannten Unverdächtigen zugeordnet werden können. Sie habe dem Profil der Transporteure entsprochen. Die danach gerechtfertigte Durchsuchung sei auch rechtmäßig durchgeführt worden. Die Wartezeit habe etwa zehn Minuten betragen und sei zumutbar gewesen. Die Durchsuchungen hätten geschlechtsspezifisch getrennt für Männer und Frauen jeweils auf einer Seite des Zeltes stattgefunden. Da in dem etwa 50 cm bis 60 cm breiten Eingangsbereich jeweils eine Beamtin gestanden habe, sei ein Einblick für Vorübergehende wenn überhaupt, so nur ganz eingeschränkt möglich gewesen. Das Zelt sei zwei Stunden vorher auf 24 Grad aufgeheizt worden. Eine gesundheitliche Gefährdung sei ausgeschlossen gewesen. Der Vorwurf, es habe keine Informationen gegeben, treffe nicht zu. Die Klägerin hätte die Durchsuchung vermeiden können, wenn sie sich von der Örtlichkeit entfernt hätte. Ein Aufenthalt auf dem Weg zwischen Bahnhof und Stadion sowie im Bahnhofsbereich selbst wäre der Klägerin auch bei Befolgung der Polizeiverfügung der Landeshauptstadt A-Stadt möglich gewesen. Eine entsprechende Information sei unmittelbar vor der Durchsuchung erteilt worden. Ein Großteil der untersuchten Personen habe insbesondere in Anbetracht der Vorgänge beim Spiel des Karlsruher SC gegen Dynamo K-Stadt Verständnis für die polizeilichen Maßnahmen gezeigt. Ein äußerliches Abtasten wäre nicht ausreichend gewesen. Auf der anderen Seite sei keine Inaugenscheinnahme der natürlichen Körperöffnungen erfolgt. Es sei um die Durchsuchung der Kleidung gegangen. Ein Missverhältnis zwischen Anlass und Mittel habe nicht bestanden. Die gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass es trotz intensiver Kontrollen immer wieder gelungen sei, Pyrotechnik in die Stadien einzuschleusen. Es habe glaubhafte Hinweise auf ein Einschmuggeln von Pyrotechnika am Körper oder in der Unterwäsche gegeben. Das gezielte Abfeuern von Leuchtspurmunition stelle bei Entfernungen von unter 50 Metern einen lebensbedrohlichen Angriff dar, wie entsprechende – beigefügte – ballistische Untersuchungen unter Berücksichtigung von Auftreffenergie und Temperatur solcher Geschosse zeigten. Die pyrotechnischen Gegenstände seien teilweise sehr klein und würden in unterschiedlichen Verpackungsformen, Mengen und Konsistenzen befördert, zum Beispiel in Form von Brausetabletten in Tablettenröhrchen oder eingewickelt in Alupapier in Socken oder Schirmspitzen. Die Vielfalt mache ein Eingrenzen der Suche auf bestimmte Produkte nahezu unmöglich, zumal auch Selbstlaborate Verwendung fänden. Derartige Gegenstände ließen sich durch bloßes Abtasten kaum auffinden. Der friedliche Verlauf des Spiels in A-Stadt habe die Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahmen bestätigt. Zum ersten Mal in der Saison 2004/2005 sei es zu keinen nennenswerten Störungen bei einem Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt gekommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit aufgrund der Beratung vom 27.4.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der bereits vor Klageerhebung erledigten Maßnahme um einen Realakt oder um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Klage sei im ersten Fall als Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO, im zweiten Fall als so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich vorliegend unter Rehabilitationsgesichtspunkten. Eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sei daher anzuerkennen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Durchsuchung der Klägerin sei sowohl von der Anordnung als auch vom Umfang her rechtmäßig gewesen und habe diese nicht in ihren Rechten verletzt, insbesondere habe die Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dargestellt. Rechtsgrundlage der Durchsuchung sei § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG. Nach dieser Vorschrift könne die Polizei eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass die Person Sachen mit sich führe, die sichergestellt werden dürften. Die Annahme müsse sich auf objektiv beweisbare Tatsachen und nicht nur auf subjektive Werturteile stützen. Die Tatsachen müssten wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Auffinden sicherzustellender Gegenstände erbringen. Diese Voraussetzungen hätten im Fall der Klägerin vorgelegen. Die Einschätzung der Polizeibeamten, die Klägerin führe sicherstellbare Sachen in Form von pyrotechnischen Gegenständen mit sich, habe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Nach den im Wege bundesweiten Informationsaustauschs erlangten Erkenntnissen der Beklagten sei es zumindest bei den beiden letzten, dem Spiel gegen den 1. FC A-Stadt vorangegangenen Auswärtsspielen von Dynamo K-Stadt trotz verstärkter Eingangskontrollen zu einem gezielten und organisierten Abfeuern und Abbrennen von Pyrotechnik und Abfeuern von Leuchtspurmunition aus einer Menschenmenge gezielt in Richtung neutraler Fans der Heimmannschaft sowie gegen Ordner und Polizeibeamte gekommen. Aufgrund dieser von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Erkenntnislage hätten zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten in A-Stadt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass es bei dem von der Klägerin besuchten Spiel zu einer Wiederholung der Vorgänge kommen würde. Derartige nach dem Sprengstoffgesetz erlaubnispflichtige pyrotechnische Gegenstände könne die Polizei gemäß § 21 Nr. 1 SPolG sicherstellen. Angesichts der mit dem Abbrennen von Pyrotechnik verbundenen erheblichen Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Besucher des Fußballspiels habe mithin für die Beamten eine Veranlassung zum Tätigwerden bestanden gewesen. Die Annahme, die Klägerin führe derartige auf der Grundlage von § 21 Nr. 1 SPolG sicherzustellende pyrotechnische Gegenstände mit sich, sei nicht zu beanstanden gewesen. Nach den im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens vorliegenden aktuellen Erkenntnissen seien so genannte unverdächtige Dynamofans Bestandteil des Aktionsfeldes der Gewalt suchenden Dresdener Fanszene gewesen und zum Einbringen pyrotechnischer Gegenstände wie Feuerwerkskörper und Leuchtspurmunition in die Stadien benutzt worden. Nach den Informationen der Polizei habe es sich bei den so genannten unverdächtigen Fans um unscheinbare, jüngere oder ältere, insbesondere weibliche Personen gehandelt, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans hätten zugerechnet werden können. Die Klägerin, die aufgrund ihres Schals als Fan von Dynamo K-Stadt erkennbar gewesen sei, habe von ihrem Erscheinungsbild her in dieses Raster gepasst. Die Vorgehensweise der Gewalt suchenden Fans, unverdächtige Transportpersonen einzusetzen, habe der Polizei gerade die Möglichkeit genommen, eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Mit Blick auf die mit einem gezielten Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen in einem Fußballstadion verbundenen erheblichen Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen seien an die Prognosegenauigkeit geringere Anforderungen zu stellen. Würde man ausschließlich in der zu durchsuchenden Person selbst liegende Hinweise verlangen, die den Schluss darauf ermöglichten, dass gerade diese Person sicherstellbare Gegenstände mit sich führe, wäre ein effektiver Polizeieinsatz zur Sicherung der Gewaltlosigkeit der Veranstaltung nicht mehr möglich. Die vorgenommene Differenzierung sei hinreichend konkret gewesen, um eine Eingrenzung des möglicherweise gefährlichen Kreises vorzunehmen. Angesichts von 800 bis 1000 Dresdener Fans und des Umstandes, dass erfahrungsgemäß der Kreis der weiblichen Zuschauer erheblich geringer sei als derjenige der männlichen, könne keine Rede davon sein, dass die vorgenommene Differenzierung auf nahezu sämtliche Besucher des Fußballspiels zutreffe. Dass keine pyrotechnischen Gegenstände bei der Klägerin gefunden worden seien, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Die Maßnahme gegenüber der Klägerin sei auch im konkreten Umfang sowie in ihrer Art und Weise ermessensfehlerfrei gewesen. Zweifellos sei die Maßnahme zum Auffinden pyrotechnischer Gegenstände geeignet gewesen. Auch sei sie erforderlich gewesen, da es keine gleichermaßen wirksame aber weniger belastende Maßnahme gegeben habe. Insbesondere habe der Durchsuchungszweck nicht durch ein Abtasten des bekleideten Körpers durch besonders geschultes Personal erreicht werden können. Da nach den der Polizei vorliegenden Informationen weibliche Dresdenanhänger bei vorhergehenden Spielen Pyrotechnik eingearbeitet in BH‘ s und Slips mitgeführt hätten und im Rahmen des Spiels in Karlsruhe ein Fan von Dynamo K-Stadt pyrotechnisches Material mit einem Heftpflaster im Intimbereich befestigt gehabt habe, um es ins Stadion zu schmuggeln, habe es einer vollständigen Inaugenscheinnahme des unbekleideten Körpers bedurft. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, welche pyrotechnischen Gegenstände nach Fabrikat und Beschaffenheit durch eine schonendere Durchsuchung nicht hätten gefunden werden können, sei nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in Frage zu stellen. Tatsache sei, dass bei den vorangegangenen Spielen solche Gegenstände in kleinsten, aber dennoch gefährlichen Mengen in die Stadien gebracht worden seien. Wie die Gegenstände genau aussähen, sei nicht relevant. Auch habe die Maßnahme nicht zu einem Nachteil für die Klägerin geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden habe. Ausweislich von seitens der Beklagten vorgelegten Untersuchungen zur Gefährlichkeit von Signalmunition, gegen deren sachliche Richtigkeit Bedenken weder bestünden noch von der Klägerin dargetan worden seien, könnten durch diese Materialen bei einer Schussweite von unter 50 Metern tödliche, bei Schussweiten von über 50 Metern zumindest schwere Verletzungen hervorgerufen werden. Vor allem bei Treffern am Kopf und dabei insbesondere im Gesicht könnten Verletzungen entstehen, die für die Betroffenen schwerste Folgen haben könnten, zum Beispiel der Verlust eines oder gar beider Augen oder großflächige Verbrennungen. Angesichts dieser durch einen Beschuss mit pyrotechnischen Gegenständen drohenden Gefahr für die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zahlreicher friedlicher Zuschauer habe das Grundrecht der Klägerin auf Achtung der persönlichen Freiheit in der Intimsphäre in der konkreten Situation zurücktreten müssen, zumal auch die Art und Weise der Durchführung nicht zu beanstanden sei. Die Durchsuchung sei durch weibliche Beamte erfolgt. Das Schamgefühl sei gewahrt geblieben, indem in dem Eingang zur Kabine eine Beamtin gestanden habe, so dass ein Einblick ins Kabineninnere allenfalls eingeschränkt möglich gewesen sei. Da die Beklagte das Zelt durch entsprechende Warmluftzufuhr aufgeheizt gehabt habe und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die Durchsuchung einen Zeitraum von allenfalls wenigen Minuten in Anspruch genommen habe, könne nicht angenommen werden, dass die Durchsuchung deshalb zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin geführt habe, weil der Kabinenboden lediglich mit Plastikfolie ausgelegt gewesen sei. Der Umstand, dass sich auch andere Personen komplett hätten ausziehen müssen, belege kein undifferenziertes Vorgehen der Polizei. Darüber hinaus obliege es der ermessensfehlerfreien Entscheidung des jeweiligen Polizeibeamten, in welchem Umfang eine Durchsuchung im Wege vollständigen Entkleidens zur Verhinderung der dargestellten Gefahr für erforderlich gehalten werde. Es bedürfe ferner keiner weiteren Aufklärung, ob und welche Angaben der Klägerin zu Sinn und Zweck der Maßnahme gemacht worden seien. Der Klägerin dürfte nicht verborgen geblieben sein, dass es um die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Rahmen des Fußballspiels gegangen sei. Von daher habe es auch auf der Hand gelegen, dass sie der Durchsuchung durch einen Verzicht auf den Stadionbesuch hätte entgehen können. Auch hätte sich die Klägerin bei den Polizeibeamtinnen über die Hintergründe der Maßnahmen und Möglichkeiten ihrer Abwendung informieren können. Ein Verzicht auf den Stadionbesuch wäre für sie nicht unzumutbar gewesen. Sie hätte ohne weiteres bis zum Spielende auf ihre Mitreisenden warten können. Die Polizeiverfügung der Stadt A-Stadt vom 7.3.2005 hätte dem nicht entgegengestanden, da von dem Aufenthaltsverbot der Weg vom Bahnhof beziehungsweise vom Parkplatz zum Stadion und zurück ausdrücklich ausgenommen gewesen sei. In diesem Bereich hätte sich die Klägerin aufhalten können.

Das Urteil ist der Klägerin am 1.6.2006 zugestellt worden. Ihrem am 16.6.2006 bei Gericht eingegangenen und am 31.7.2006 mit einer Begründung versehenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6.11.2006 – 3 Q 124/06 – entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 9.11.2006 zugestellt worden; ihre Berufungsbegründung ist am 7.12.2006 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt außerdem vor, die umstrittene polizeiliche Maßnahme sei schon deshalb nicht von § 17 SPolG gedeckt gewesen, weil es sich nicht um eine Durchsuchung, sondern um eine Untersuchung gehandelt habe. Der Begriff der Durchsuchung umfasse unter anderem die Nachschau, das heiße die optische Suche nach bestimmten körperfremden Gegenständen am unbekleideten menschlichen Körper und in seinen ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Bei der Untersuchung gehe es um die Feststellung von Fremdkörpern in den natürlichen Körperöffnungen durch sinnliche Wahrnehmung ohne körperliche Eingriffe. Bereits der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließe es aus, eine in den Intimbereich vordringende Maßnahme noch als Durchsuchung einzustufen. Für Durchsuchungen biete § 17 SPolG keine Rechtsgrundlage. Die Maßnahme sei zudem an den Grundsätzen des Vorgehens gegen Nichtverantwortliche zu messen. Selbst das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Polizeibeamten keine in ihrer (der Klägerin) Person liegenden Indizien für das Mitführen sicherstellungsbedürftiger Gegenstände gehabt hätten. Die Hinweise hätten dies lediglich als möglich erscheinen lassen. Eine in ihrer Person liegende Gefahr hätte auf der Grundlage von dem Beweis zugänglichen Tatsachen erkennbar sein müssen. Daran fehle es hier. Das von der Polizei erstellte Profil des Transportklientels beschreibe Tatsachen, die gerade auf friedliche Besucher eines Fußballspiels zuträfen. Sie selbst habe in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten gestanden. Maßnahmen gegen sie wären daher nur unter den Voraussetzungen von § 6 SPolG zulässig gewesen. Insoweit habe es bereits an einer gegenwärtigen Gefahr gefehlt. Bei einem Großteil der Auswärtsspiele von Dynamo K-Stadt sei es nicht zu irgendwelchen Vorfällen gekommen. Es habe demnach lediglich die Möglichkeit von Zwischenfällen anlässlich des Spiels im Ludwigsparkstadion bestanden. Das Problem von möglichen Ausschreitungen habe nichts mit einer Durchsuchung nach pyrotechnischen Gegenständen zu tun. Soweit der Abschuss von Leuchtspurmunition befürchtet worden sei, sei zu berücksichtigen, dass dies nur mit entsprechender Technik hätte durchgeführt werden können. Derartige Abschusstechnik – zum Beispiel Schreckschusspistolen – hätten sich mittels Abtastens auffinden lassen. Das lediglich mögliche Einschmuggeln von Pyrotechnik stelle keine gegenwärtige Gefahr dar. Eine solche Möglichkeit bestehe bei jeder Großveranstaltung. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass schädigende Ereignisse in allernächster Zeit unmittelbar bevorgestanden hätten. Aber auch sonst hätten keine objektiv beweisbaren Tatsachen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Auffinden von sicherzustellenden Gegenständen erbracht hätten, in ihrer Person vorgelegen. Die Kriterien zur Bestimmung des so genannten Transportklientels seien völlig indifferent; ihnen fehle jegliche störerbezogene Unterscheidungskraft. Einzig beachtlicher Gesichtspunkt zur Abgrenzung sei das Kriterium „Lebensgefährtinnen oder Freundinnen“ von gewaltbereiten Personen. Entscheidend hierfür seien persönliche Verbindungen zu dem betreffenden Personenkreis, die der Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze – ZIS – oder den szenekundigen Beamten wohl bekannt sein dürften. Eine Identifizierung von Lebensgefährtinnen oder Freundinnen wäre demnach möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe es zudem unterlassen, Beweis darüber zu erheben, welche Beschaffenheit (Art und Größe) die gesuchten Gegenstände hätten. Von dieser Beschaffenheit hänge ab, ob sie durch ein sorgfältiges Abtasten auch des Intimbereichs auffindbar seien. Hierzu hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.

Die Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Einerseits habe keine gegenwärtige und unmittelbar bevorstehende Gefahr bestanden. Andererseits sei es für sie zutiefst entwürdigend gewesen, sich nicht nur vor fremden Menschen komplett ausziehen, sondern auch noch eine Körperdrehung vollführen zu müssen. Sie sei hierdurch zu einem Anschauungsobjekt degradiert worden. Die Beeinträchtigungen durch ein bloßes Abtasten wären demgegenüber geringer gewesen. Eine derartige Durchsuchung sei vor Sportveranstaltungen üblich. Die ihr gegenüber ergriffenen Maßnahmen seien nach ihrer Kenntnis deutschlandweit einmalig. Immerhin fänden in den Profiligen pro Saison 612 Spiele mit jeweils durchschnittlich 10.000 Zuschauern statt. Im Übrigen sei aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen auch die Durchführung der Maßnahme rechtswidrig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die körperliche Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11.3.2005 im Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die Situation vor dem Spiel sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es durch Fans von Dynamo K-Stadt überproportional häufig zu Ausschreitungen in Form anlasstypischer Störungen, verbunden mit Sachbeschädigungen Körperverletzungen, Abbrennen von Pyrotechnik und Übergriffen auf Einsatzkräfte gekommen sei. Dies könne durch Auskünfte der Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen belegt werden. Auch könne das in den Besitz der Polizei gelangte Video-Band eines Dresdener Fans vorgeführt werden, das den hohen Organisationsgrad und das hohe Aggressionspotential zeige. Die Vorfälle beim Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt bei Wacker Burghausen am 7.2.2005 seien zum Anlass genommen worden, die Einsatzkonzeption der Polizei Baden-Württemberg beim Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt in Karlsruhe am 18.2.2005 durch den Saarbrücker Einsatzleiter und zwei Beamte zu beobachten. In Karlsruhe sei jeder als Dynamo K-Stadt Fan erkennbare Zuschauer von der Polizei durchsucht worden. Anschließend seien die durchsuchten Personen von der Polizei im geschlossenen Verband ins Stadion begleitet worden. Dort habe es eine zweite Durchsuchung durch Sicherheitskräfte des Karlsruher SC im Beisein von Polizeibeamten gegeben. Die Durchsuchung sei durch geschultes Personal erfolgt, das die bekleideten Körper sorgfältig abgetastet habe. Trotzdem sei es am 18.2.2005 zu massiven Ausschreitungen, vor allem auch zum Zünden von Pyrotechnik gekommen. Pyrotechnik sei nicht nur abgeschossen, sondern auch geworfen und abgebrannt worden. Dies zeigten eine CD mit einer Video-Sequenz und auch ein längeres Video, auf denen die Vorgänge anlässlich des Spiels in Karlsruhe dokumentiert seien. Das habe zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschriebenen Konsequenzen für die Einsatzplanung und -durchführung in A-Stadt geführt. Zur Vorbereitung habe auch die Kontaktaufnahme mit der Polizei in K-Stadt, vor allem mit den szenekundigen Beamten gehört. Von dort sei der Hinweis auf so genannte „unverdächtige“ Fans als Bestandteil des Aktionsfeldes der Gewalt suchenden Problemszene gekommen, die als Transporteure eingesetzt würden. Bei der Maßnahme am Saarbrücker Ludwigsparkstadion sei eine Unterstützung durch vier szenekundige Beamte aus K-Stadt erfolgt, die aufgrund ihrer Personen- und Szene-Kenntnis bei den Entscheidungen darüber mitgewirkt hätten, welche Personen einer intensiveren Durchsuchung unterzogen worden seien. Bei der umstrittenen Maßnahme habe es sich entgegen der Darstellung der Klägerin um eine gegenstandsorientierte Durchsuchung und nicht um eine körperorientierte Untersuchung gehandelt. Die Pyrotechnik, der die Durchsuchung gegolten habe, könne auf verschiedenen Wegen, durch Abschießen oder Zünden und Werfen von Brandsätzen zum Einsatz gebracht werden. Die Abschusseinrichtungen seien oft kleiner als ein Kugelschreiber. Die kleinteilige Munition werde auch getrennt von Abschusseinrichtungen befördert. Ferner seien pulverförmige Stoffe gebräuchlich. Beispielsweise habe in Karlsruhe ein Fan von Dynamo K-Stadt pyrotechnische Gegenstände mittels eines Heftpflasters im Intimbereich angebracht gehabt. Ferner sei Rauchpulver in einer Kamera befördert worden und sei auch ein ausgehöhltes Brötchen als Transportmittel genutzt worden. Das Beispiel Karlsruhe habe gezeigt, dass Durchsuchungen durch bloßes Abtasten ungeeignet seien. Insbesondere bei Slipeinlagen und Binden sei ein Abtasten nicht ausreichend. Im Übrigen stelle ein intensives Abtasten durch eine fremde Person einen gravierenderen Eingriff dar. Die Durchführung der Maßnahme sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Ihr Zweck sei erläutert worden. Eine Einsichtnahme in die Kabinen sei nicht möglich gewesen, weil der Eingangsbereich durch eine Beamtin verstellt gewesen sei. Eine Gesundheitsgefahr habe nicht bestanden. In der Kabine habe ein Stuhl gestanden, auf den sich die durchsuchte Person hätte setzen können. Zudem hätten Schuhe und Strümpfe bis zuletzt anbehalten werden können. Die Drehung sei nur gefordert worden, um die Rückenpartie in Augenschein nehmen zu können. Anderenfalls hätte die Beamtin die Kabine betreten müssen, um die Rückenpartie zu überprüfen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Kleidung als Fan von Dynamo K-Stadt erkennbar gewesen; aufgrund der Lagebeurteilung habe sie einer Durchsuchung unterzogen werden dürfen.

Die Klägerin erwidert hierauf, es sei nicht gerechtfertigt, Fans von Dynamo K-Stadt aufgrund der Vorfälle gleichsam unter Generalverdacht zu stellen und sie allein deshalb rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen auszusetzen. Sie bestreite, dass die Vorfälle beim Spiel Dynamo K-Stadt gegen Wacker Burghausen Grund für die Beobachtung des Polizeieinsatzes in Karlsruhe durch Saarbrücker Beamte gewesen seien. Ferner bestreite sie, dass jeder als Fan von Dynamo K-Stadt erkennbare Zuschauer in Karlsruhe von der Polizei durchsucht, die durchsuchten Personen danach von der Polizei im geschlossenen Verband zum Stadion geleitet worden seien und dort eine zweite Durchsuchung durch Ordner und Sicherheitskräfte im Beisein von Polizeibeamten stattgefunden habe. Auch bestreite sie, dass die Durchsuchungen in beiden Fällen durch geschultes Personal unter sorgfältigem Abtasten des bekleideten Körpers erfolgt seien. Im Übrigen habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Personen, die an den Vorfällen im Stadion beteiligt gewesen seien, gerade um solche gehandelt habe, die den behaupteten Maßnahmen unterzogen worden seien. Es sei nicht ausreichend, wenn vor Ort zwar eine Vielzahl von Personen durchsucht, die Ausschreitungen aber von solchen Personen begangen würden, die aus welchen Gründen auch immer, zum Beispiel weil nicht als Fans von Dynamo K-Stadt erkennbar, oder weil sie außerhalb des geschlossenen Verbandes ins Stadion gelangt seien, nicht durchsucht worden seien. Der Videoclip auf der vorgelegten CD zeige gerade das Gegenteil der Behauptungen der Beklagten. Das Abbrennen von Pyrotechnik beschränke sich auf einen sehr kleinen Bereich, in dem sich gerade neutral, das heiße nicht mit Fan-Utensilien bekleidete Personen aufhielten. Auch sei mindestens eine Rakete in den Fanblock der Dresdener Fans geschossen worden. Das zeige, dass die Qualität der Durchsuchungen nicht besonders hoch gewesen sei. Sie bestreite ferner, dass vier szenekundige Beamte aus K-Stadt anwesend gewesen seien und die Saarbrücker Beamten bei der Auswahl der zu durchsuchenden Personen unterstützt hätten. Wenn eine solche Auswahl getroffen worden sei, bleibe unerfindlich, warum dann gerade sie durchsucht worden sei. Das werde immer unklarer. Zudem bestreite sie, dass in Karlsruhe Stoffe in Pulverform am Körper ins Stadion transportiert worden seien. Dass eine Kamera oder ein Brötchen als Versteck genutzt worden seien, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Ein einmaliges Versagen des Durchsuchungspersonals in Karlsruhe rechtfertige kein Entkleiden. Dass jedes Wochenende in den obersten Spielklassen 36 Punktspiele ohne Beanstandungen durchgeführt würden, belege, dass eine Durchsuchung mittels Abtastens ausreiche. Die umstrittene Maßnahme wiege schwerer als ein auch intensives Abtasten.

Die Beklagte trägt hierzu vor, die drei nach Karlsruhe entsandten Beamten könnten die seinerzeit getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bezeugen. Die Behauptung, die Qualität der Durchsuchungen in Karlsruhe sei mangelhaft gewesen, sei zurückzuweisen. Bei Durchsuchungen handele es sich um Standardmaßnahmen. Die eingesetzten Beamtinnen und Beamten verfügten über entsprechende Erfahrungen. Ein Auszug aus dem Einsatztagebuch der Karlsruher Polizei belege, dass bei einem Mann aus K-Stadt Rauchpulver im Genitalbereich gefunden worden sei. Die Kleidung und das Mitführen von Fanutensilien seien für die Polizeibeamten kein Auswahlkriterium gewesen. Es gebe sowohl neutral als auch mit Fanutensilien bekleidete Gewalttäter ebenso wie es neutral oder mit Fanutensilien bekleidete friedliche Zuschauer gebe. Festzuhalten sei, dass objektive Anhaltspunkte für ein Auffinden sicher zu stellender Gegenstände ausreichten. Ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person sei nicht erforderlich. Würde Letzteres verlangt, wäre eine Prävention unmöglich.

Das Gericht hat auf der Grundlage entsprechender in der mündlichen Verhandlung ergangener Beweisbeschlüsse durch Vernehmung der Zeugen A., S. und C. Beweis darüber erhoben, wie der Polizeieinsatz anlässlich des Fußballspiels zwischen dem 1. FC A-Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt am 11.3.2005 hinsichtlich der Bestimmung der vor Spielbeginn zu durchsuchenden Personen und des Umfangs der Durchsuchungen abgelaufen ist, und durch Vernehmung der Zeuginnen PK‘ in G. POK‘ in H., PK‘ in E. und PHM‘ in D. Beweis darüber erhoben, wie der Polizeieinsatz anlässlich des vorgenannten Spiels hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs der Durchsuchung von Spielbesucherinnen vor Spielbeginn abgelaufen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 30.11.2007 verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die durch Senatsbeschluss vom 6.11.2006 – 3 Q 124/06 – zugelassene Berufung ist mit am 7.12.2006 und damit rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 9.11.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet worden, erweist sich ferner sonst als zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die polizeiliche Maßnahme, der die Klägerin am 11.3.2005 vor Einlass ins A-Stadt Ludwigsparkstadion zum Besuch der Fußballzweitligabegegnung zwischen dem 1. FC A-Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt unterzogen wurde, rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass diese Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt wird.

Die von der Klägerin am 8.4.2005 erhobene Klage ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen, deren Richtigkeit im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, in Anwendung von § 130 b VwGO zu Eigen.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass Rechtsgrundlage für die umstrittene polizeiliche Maßnahme gegenüber der Klägerin § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG ist. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass diese Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der ihr gegenüber am 11.3.2005 durchgeführten Maßnahme um eine Durchsuchung und nicht etwa – wie sie meint – um eine von dieser Ermächtigung nicht mehr gedeckte Untersuchung. Nach wohl allgemeiner Auffassung zielt die Durchsuchung einer Person auf das Auffinden von Gegenständen ab, die sie in ihrer am Körper getragenen Kleidung, am Körper selbst oder in ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (Mund, Ohren) mit sich führt. Dementsprechend umfasst sie die Suche in am Körper befindlichen Kleidungsstücken, das Abtasten des bekleideten Körpers und gegebenenfalls auch die Nachschau am unbekleideten Körper und in den ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Demgegenüber handelt es sich bei der Nachschau nach Gegenständen im Körperinnern und zwar auch in nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (After, Scheide) um von § 17 SPolG nicht mehr erfasste Untersuchungen

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 16.7.1998 – 24 ZB 98.850 – NVwZ-RR 1999, 310; Gusy, Polizeirecht, 1993, Rdnr. 218, 220; Berner/Kohler, PAG Bayern, 18. Auflage 2006, § 21 PAG Rdnr. 2; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 1997, S. 257.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die hier umstrittene Maßnahme als Durchsuchung im Verständnis der letztgenannten Vorschrift einzustufen. Sie beschränkte sich auf die Suche nach Gegenständen in den Kleidungsstücken der Klägerin und die Nachschau an ihrem Körper. Eine Nachschau in den natürlichen Körperöffnungen der Klägerin erfolgte hingegen unstreitig nicht. Der Umstand, dass im Rahmen einer Durchsuchung ein Entkleiden gefordert wird, mag zwar das Gewicht des mit der umstrittenen Maßnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des oder der in Anspruch Genommenen bestimmen, vermittelt der Maßnahme selbst aber nicht die Qualität einer Untersuchung, da – wie bereits dargelegt – der Durchsuchungsbegriff auch die Nachschau am unbekleideten Körper umfasst und eine die Untersuchung kennzeichnende Suche nach dem Vorhandensein sicherstellungsfähiger Gegenstände im Körperinnern einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen hier unstreitig gerade nicht stattgefunden hat.

Ist danach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Maßnahmen maßgeblich, so ist freilich gemessen an den Voraussetzungen dieser Bestimmung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin „überhaupt“ vor dem Einlass ins Saarbrücker Ludwigsparkstadion polizeilich durchsucht wurde.

Die Rechtmäßigkeit dieser Durchsuchung setzt wie bereits angesprochen vom Tatbestand her voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin Sachen mit sich führte, die sichergestellt werden durften. Die Sicherstellung einer Sache ist – soweit hier wesentlich – gemäß § 21 Nr. 1 SPolG zulässig, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Vorliegend erfolgte die Durchsuchung der Klägerin und anderer Spielbesucher im Wesentlichen zu dem Zweck, den Transport von pyrotechnischen Materialien in das Saarbrücker Ludwigsparkstadion zu verhindern. Bei diesen Materialien handelt es sich nach insoweit glaubhafter und nachvollziehbarer, auf entsprechenden Einsatzerfahrungen beruhender Darstellung der Beklagten nicht nur um „klassische“ handelsübliche Leucht- und Signalmunition oder Feuerwerkskörper, sondern unter Umständen auch um als Eigenlaborat hergestelltes Rauchpulver oder sonstige brennbare Materialien in Form von Pulver, Tabletten oder Flüssigkeiten, aus denen vor Ort im Stadion unter Verwendung von Alltagsgegenständen wie zum Beispiel Kugelschreiberhülsen, Plastikflaschen oder Plastikbechern Rauch- oder Brandsätze gefertigt werden können. Solche Materialien sind im Verständnis von § 21 Nr. 1 SPolG sicherstellungsfähig, da ihre Verbringung in ein Fußballstadion während eines Fußballspiels eine gegenwärtige Gefahr im Verständnis dieser Bestimmung begründete. Gegenwärtig ist nach allgemeiner Auffassung eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dass von dem Verschießen von Leucht- und Signalmunition oder dem Zünden von Leuchtfeuer oder dem Werfen von Brandsätzen innerhalb eines von zahlreichen Zuschauern besuchten Fußballstadions eine Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit oder sogar – zum Beispiel bei direkten Treffern mit Signalmunition auf kurze Entfernung oder beim Entstehen einer Panik – Leben ausgeht vgl. zur Wirkung von Treffern mit Leucht- und Signalmunition auf den menschlichen Körper der von der Beklagten vorgelegte Untersuchungsbericht Pluisch/Sellier, „Die Wirkung von Leucht- und Signalmunition auf den menschlichen Körper,“ Bl. 56 der Gerichtsakten und in solchen Fällen eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorliegt, bedarf keiner ins Einzelne gehenden Darlegung. Im Hinblick darauf, dass anlässlich der dem Spiel in A-Stadt vorausgegangenen Auswärtsspiele des 1. FC Dynamo Dresen bei Wacker-Burghausen am 7.2.2005 und bei dem Karlsruher SC am 18.2.2005 ebenso wie bereits zuvor bei anderen Auswärtsspielen der Dresdener Mannschaft von (Problem-)Fans des Vereins 1. FC Dynamo K-Stadt – zumindest zuletzt in Karlsruhe in ganz erheblichem Umfang – pyrotechnische Gegenstände gezündet und teils als Leucht- oder Signalgeschosse in Richtung anderer Spielbesucher verschossen, teils als Brandsätze in Richtung von Ordnern am Spielfeldrand geworfen wurden vgl. die von dem Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3.5.2005 vorgelegte Dokumentation über Vorfälle bei Auswärtsspielen von Dynamo K-Stadt in der 2. Bundesliga in der Saison 2004/2005 (Bl. 34-37 der Akten), sowie Videoaufnahmen des Spiels Karlsruher SC gegen Dynamo K-Stadt am 18.2.2005, dokumentiert auf den von der Beklagten als Anlagen zu den Schriftsätzen vom 11.1.2007 und 7.9.2007 vorgelegten Datenträgern, sprach bei der bei Entscheidungen über ein präventives Einschreiten zur Gefahrenabwehr gebotenen „Ex-Ante-Betrachtung“ alles dafür, dass auch bei dem auf den 11.3.2005 angesetzten Spiel des 1. FC A-Stadt gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt von so genannten (Problem-)Fans der Versuch unternommen werden würde, pyrotechnische Materialien ins Stadion einzuschmuggeln und zum Einsatz zu bringen, und ist ferner davon auszugehen, dass solche gegebenenfalls bei unmittelbar vor dem Spiel durchgeführten Durchsuchungen aufgefundenen Materialien dazu bestimmt gewesen wären, während des Spiels in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt zu werden wie bei den vorangegangenen Spielen. Wären derartige Materialien bei den vor Spielbeginn durchgeführten Durchsuchungen aufgefunden worden, wäre ihre Sicherstellung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr gerechtfertigt gewesen. Das dürfte auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

Zielte danach die Durchsuchung der Klägerin und anderer Besucher des Spiels 1. FC A-Stadt gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt am 11.3.2005 vor allem darauf ab, sicherstellungsfähige pyrotechnische Materialien aufzufinden, so ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass im Verständnis von § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin solche Materialen mit sich führte. Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen das letztgenannte Merkmal des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG stellt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrverdachts zuzuordnen ist und sich als Gefahrerforschungseingriff darstellt, da vor ihrer Durchführung zumindest in vielen Fällen nicht mit Gewissheit feststeht, dass die von dieser Maßnahme betroffene Person wirklich sicherstellungsfähige Sachen mit sich führt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2007, S. 80 Rdnr. 52, S. 82 Rdnr. 59; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 1997, Rdnr. 225.

Dem entsprechend wird im Zeitpunkt der Durchsuchung regelmäßig auch noch offen sein, ob die durchsuchte Person im Verständnis von § 4 SPolG Störerin oder Nichtstörerin im Sinne von § 6 SPolG ist. Ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG danach als gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung einer Maßnahme zu verstehen, mit der – zumindest im Regelfall – erst geklärt werden soll, ob wirklich eine Gefahr vorliegt, so ist die Annahme, die von der Durchsuchung betroffene Person führe sicherstellungsfähige Sachen mit sich, nicht erst dann gerechtfertigt, wenn die handelnden Beamten schon vor der Durchsuchung auf der Grundlage belegbarer Umstände in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass diese Annahme wirklich zutrifft, und es bei der Durchsuchung nur noch darum geht, diese Sachen auch aufzufinden. Kennzeichnend für die Fallgestaltungen von Gefahrverdacht und Gefahrerforschung, wie sie auch in § 17 SPolG ausdrücklich normiert sind, ist vielmehr gerade, dass die handelnden Beamten bei der Ausschöpfung der sonstigen für sie erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten über das Vorliegen einer Gefahrensituation im Ungewissen sind und dementsprechend nicht von einer Gefahr, sondern von der Möglichkeit einer Gefahr ausgehen und tätig werden, um sich hierüber Gewissheit zu verschaffen. Ebenso wenig wie danach auf der einen Seite Gewissheit über das Vorliegen einer Gefahrenlage Voraussetzung für ein Tätigwerden auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG ist, sind auf der anderen Seite die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon dann erfüllt, wenn die Möglichkeit des Mitführens sicherstellungsfähiger Gegenstände auf der Grundlage bloßer Vermutungen oder lediglich subjektiver Einschätzungen (z.B. nach „Bauchgefühl“) ohne jegliche objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte angenommen wird vgl. zum Beispiel Berner/Köhler, PAG Bayern, 18. Auflage 2006, § 21 PAG Rdnr. 4; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1997, S. 257.

Erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichenden objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung vgl. zum Beispiel Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2007, S. 80, Rdnr. 50; Berner/Köhler PAG Bayern, 18. Auflage 2006, § 21 Rdnr. 4, wonach sich die Tatsachen stets auf die zu durchsuchende Person beziehen müssen; BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 136, 137 und 140 zum Erfordernis einer „Nähebeziehung“ der in Anspruch genommenen Person zu künftigen Rechtsgutverletzungen, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand vorliegend eine hinreichende Tatsachenbasis für die Annahme, die Klägerin führe sicherstellungsfähiges pyrotechnisches Material mit sich. Zunächst begründeten durch Dresdener (Problem-)Fans herbeigeführte Vorfälle bei mehreren Auswärtsspielen des FC Dynamo K-Stadt, zuletzt bei den Spielen gegen Wacker-Burghausen am 7.2.2005 und gegen den Karlsruher SC am 18.2.2005, bei denen jeweils auch pyrotechnische Materialien zum Einsatz gebracht wurden, eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei dem Spiel gegen den 1. FC A-Stadt am 11.3.2005 zu gleichartigen oder ähnlichen Taten kommen würde. Das rechtfertigte die Annahme, dass Dresdener (Problem-)Fans auch am 11.3.2005 den Versuch unternehmen würden, solche pyrotechnischen Materialien in das Saarbrücker Ludwigsparkstadion einzuschmuggeln und einzusetzen. Zur Abwehr der hierdurch zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben von Spielbesuchern war die Polizei prinzipiell befugt, Durchsuchungen mit dem Ziel des Auffindens und Sicherstellens solcher Materialien durchzuführen. Der Umstand, dass die Klägerin, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zuvor weder als so genannter (Problem-)Fan oder gar als Transporteurin gefährlicher Gegenstände in Erscheinung getreten ist, hinderte die Polizei rechtlich nicht, auch sie auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man der Ansicht ist, der Umstand, dass bei den vorangegangenen Spielen von Dresdener (Problem-)Fans pyrotechnische Materialien in die Stadien geschmuggelt und dort in Richtung anderer Spielbesucher und Ordner abgeschossen oder geworfen wurden, bilde trotz des hohen Ranges der durch solche Taten bedrohten Rechtsgüter keine hinreichenden Tatsachengrundlage dafür, gleichsam sämtliche Dresdener Fans vor Einlass in das Stadion mit dem Ziel des Auffindens und der Sicherstellung solcher Materialien zu durchsuchen, ist zu berücksichtigen, dass die Polizei vorliegend nicht derart undifferenziert vorgegangen ist, sondern die zu durchsuchenden Personen nach zuvor festgelegten Kriterien bestimmt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten war die saarländische Polizei im Vorfeld der Begegnung und auch am Spieltag selbst durch die Dresdener Polizei darüber informiert worden, dass Gewalt suchende (Problem-)Fans der Dresdener Szene sich so genannter „unverdächtiger“ Fans als Transporteure bedienten, um pyrotechnische Materialien und auch andere verbotene Gegenstände in die Stadien einzuschmuggeln. Nach diesen Informationen sollte es sich bei diesen Transporteuren um unauffällige, jüngere oder ältere, insbesondere weibliche Fans, zum Beispiel auch von Freundinnen oder Lebensgefährtinnen von gewaltgeneigten Personen, handeln, die in der Regel nach ihrem äußeren Erscheinungsbild weder von der Polizei noch vom Ordnungspersonal des Veranstalters der gewalttätigen Fanszene zugeordnet werden. Diese Auskünfte wurden gerade hinsichtlich der weiblichen Fans dahin konkretisiert, dass die in Rede stehenden Sachen in der Unterwäsche versteckt eingeschmuggelt werden sollten.

Dass diese Darstellung der Beklagten zutrifft, hat sich durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. So hat der vom Senat als Zeuge vernommene A., der den Polizeieinsatz anlässlich des in Rede stehenden Fußballspiels vorbereitete und leitete, überzeugend geschildert, dass im Rahmen der zur Vorbereitung des Polizeieinsatzes zusammengetragenen Informationen, zu denen auch Erkenntnisse gehörten, die aus der Beobachtung des Polizeieinsatzes anlässlich des Spiels Karlsruher SC gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt durch ihn und zwei weitere saarländische Polizeibeamte gewonnen wurden, seitens der Dresdener Polizei daraufhin gewiesen worden sei, dass anlässlich des Spiels in A-Stadt der Versuch unternommen werden würde, pyrotechnisches Material (zum Beispiel Rauchpulver) über so genannte unverdächtige Personen ins Stadion einzuschmuggeln und dass diese Information von den zur Unterstützung der saarländischen Polizei hinzugezogenen vier szenekundigen Beamten aus K-Stadt bestätigt worden sei. Es sei davon die Rede gewesen, dass diese Materialien in der Unterwäsche, zum Beispiel in Büstenhaltern, aber auch in Schirmstöcken eingeschmuggelt und dort den eigentlichen Tätern ausgehändigt werden sollten. Die Transporteure seien als „unauffällig, jüngere bis hin zu älteren Personen“ beschrieben worden. Auch der ebenfalls als Zeuge vernommene S., der während des Polizeieinsatzes am 11.3.2005 die Befehlsstelle des Einsatzabschnittes Eingriff leitete, hat bestätigt, dass aufgrund entsprechender Vorfeldinformationen – ZIS und szenekundige Beamte – die Möglichkeit bestanden habe, dass der Versuch unternommen werde, zum Beispiel Rauchpulver eng am Körper liegend, eventuell befestigt mit Heftpflaster ins Stadion einzuschmuggeln.

Dass es sich bei den in den Vorfeldinformationen beschriebenen Vorgehensweisen nicht um bloße Gerüchte oder „ins Blaue hinein“ angestellte Vermutungen handelte, zeigt der Umstand, dass bei einem anlässlich des Spiels Karlsruher SC gegen 1. FC Dynamo K-Stadt am 18.2.2005 in Gewahrsam genommenen Mann aus K-Stadt ein Päckchen mit Rauchpulver gefunden worden war, das mittels Heftpflasters im Intimbereich befestigt war.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich dieser Vorfall wirklich wie geschildert zugetragen hat, denn er wird nicht nur von dem als Zeugen vernommenen A., der zur Einsatzbeobachtung in Karlsruhe war und von dortigen Polizeibeamten entsprechend informiert wurde, sondern auch in der mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2007 vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Karlsruhe, Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz, vom 25.9.2007 bestätigt.

Auch wenn es sich bei der in Karlsruhe in Gewahrsam genommenen Person nicht um einen weiblichen Fan gehandelt hat, ist der Vorfall doch geeignet, der Vorfeldinformation, pyrotechnische und andere gefährliche Sachen würden in der Unterwäsche ins Stadion geschmuggelt, einen nicht von der Hand zu weisenden Tatsachenkern zu vermitteln. Wird ferner berücksichtigt, dass Personen, die derartige „verbotene“ Gegenstände transportieren, sich schon von der Natur der Sache her um ein möglichst unauffälliges Erscheinungsbild und Verhalten bemühen, bieten die Vorfälle bei den vorangegangenen Spielen verbunden mit den – zumindest im Kern durch die Ingewahrsamnahme in Karlsruhe bestätigen – Vorfeldinformationen eine hinreichende tatsächliche Grundlage, um die Durchsuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG auch auf vom Erscheinungsbild und Verhalten her unverdächtig wirkende Fans zu erstrecken. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, die von der Beklagten angeführten Kriterien unauffällig, jünger oder älter und insbesondere weiblich träfen sowohl für sich gesehen als auch in der Summe auf eine Vielzahl von Spielbesuchern zu und ermöglichten letztlich keine Abgrenzung von Transportpersonen zu harmlosen Fans, sondern führten vielmehr dazu, dass gerade Personen der letztgenannten Gruppe, die durch ihr individuelles Verhalten keinerlei Grund für einen Verdacht lieferten, sie könnten sich polizeiwidrig verhalten, polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt würden. Zum einen ist der Durchsuchung als Maßnahme der Gefahrerforschung auf der Ebene des Gefahrverdachts mehr oder weniger immanent, dass sich vor ihrer Durchführung nach sonstigen Kriterien nicht verlässlich feststellen lässt, ob die in Anspruch genommene Person wirklich sicherstellungsfähige Sachen mit sich führt. Zum anderen haben vorliegend die zumindest in ihrem Kern bestätigten Vorfeldinformationen darauf hingewiesen, dass als Transportpersonen gerade unauffällige, nach äußerlichen Kriterien von harmlosen Spielbesuchern nicht unterscheidbare, auch weibliche Fans eingesetzt würden. Hinzu kommt, dass der Einsatz pyrotechnischer Materialien, die – wie Leucht- oder Signalmunition – auf andere Spielbesucher oder Ordner gegebenenfalls auch auf Spieler abgeschossen oder – wie auf den Bildaufzeichnungen des Spiels in Karlsruhe dokumentiert – als Brandsätze auf Ordner geworfen werden, eine große Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit oder gar menschliches Leben darstellt, die – wie die aus den vorangegangenen Spielen gewonnenen Erfahrungen zeigten – hätte sich die in nicht zu beanstandender Weise auf die gewonnenen Erfahrungen und die Vorfeldinformationen gegründete Prognose bestätigt, auch gegenwärtig gewesen wäre. Von daher ist die Schwelle für polizeiliches Einschreiten zur Abwehr derartiger Gefahren sehr niedrig anzusetzen. Hiervon ausgehend konnte sich die Polizei bei ihrer Entscheidung, auch die Klägerin auf versteckte pyrotechnische Materialien hin zu durchsuchen, auf eine hinreichende Tatsachenbasis stützen, die die Klägerin in die Nähe der befürchteten Rechtsgutverletzungen rückte und die Annahme rechtfertigte, sie werde derartige Materialien mit sich führen. Denn die Klägerin, die sich durch Tragen eines entsprechenden Schals als Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt zu erkennen gab, entsprach den sich aus den Vorfeldinformationen ergebenden Merkmalen potentieller Transportpersonen und bewegte sich, da sie zusammen mit anderen Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt anreiste, um mit diesen gemeinsam das Spiel vom so genannten „Gästeblock“ aus zu verfolgen, innerhalb derjenigen Gruppe von Spielbesuchern, aus der heraus bei den vorangegangenen Spielen Störungen und Gefahren durch den Einsatz pyrotechnischer Materialien verursacht wurden, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, dass die personelle Zusammensetzung der betreffenden Gruppe bei den einzelnen Spielen nicht in vollem Umfange identisch war, sondern variierte. Der Klägerin ist sicherlich darin beizupflichten, dass nicht jeder, der sich als Fan von Dynamo K-Stadt bekennt, von vornherein als potentieller Störer oder Gewalttäter abgestempelt werden darf. Das ändert freilich nichts daran, dass sie dadurch, dass sie sich in einer Personengruppe bewegte, aus der heraus nur kurze Zeit vorher wiederholt die auch für das Spiel gegen A-Stadt befürchteten Rechtsgutverletzungen begangen worden waren, und nach den Vorfeldinformationen die Merkmale potentieller Transportpersonen erfüllte, in eine Nähe zu den befürchteten Rechtsgutverletzungen geraten ist, die es – nicht zuletzt mit Blick auf den bereits angesprochenen hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter – rechtfertigte, sie – als Maßnahme der Gefahrerforschung – auf pyrotechnische Materialien hin zu durchsuchen.

Waren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung auch der Klägerin auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG dem Grunde nach erfüllt und ist bei den dargelegten Gegebenheiten auch nichts dafür erkennbar, dass die Entschließung der Polizei, auch sie „überhaupt“ zu durchsuchen, ermessensfehlerhaft getroffen worden sein könnte, so erweist sich jedoch der Umfang der Durchsuchung der Klägerin und die Art und Weise ihrer Durchführung zu ihrem Nachteil als rechtswidrig.

Die Klägerin hat hierzu schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei nach Betreten des in einem abgesperrten Bereich vor dem Eingang des Ludwigsparkstadions in A-Stadt aufgestellten Zeltes aufgefordert worden, sich zu der hinteren der beiden im weiblichen Durchsuchungsbereich abgeteilten Kabinen zu begeben. Dort seien ihr Schal, Jacke und Tasche abgenommen worden. So dann sei sie nicht mittels Abtastens durchsucht worden, sondern habe nach und nach zunächst die oberen Bekleidungsstücke bis auf die rechte Socke ablegen müssen. Danach sei von ihr verlangt worden, ihren BH für eine Abtastkontrolle nach oben abzuklappen und ihren Slip bis zu ihren Knien herunterzuziehen. In diesem Zustand sei von ihr verlangt worden, eine vollständige Körperdrehung zu vollführen. Der Senat hält dieses Vorbringen auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den er von der Klägerin, die erkennbar nicht zu Übertreibungen neigte, in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für glaubhaft. Zwar hat keine der vom Gericht als Zeuginnen zur Bestimmung des Umfangs der durchgeführten Durchsuchungen vernommenen Polizeibeamtinnen eine Vorgehensweise beschrieben, die sich mit der von der Klägerin geschilderten in jeder Hinsicht deckt. So haben beispielsweise die PK‘ in G. und die PHM‘ in D., die ebenso wie die anderen als Zeuginnen vernommenen Polizeibeamtinnen an dem fraglichen Tag mit der Durchsuchung weiblicher Spielbesucher betraut waren und in – wechselnden – Zweierteams derart zusammen gearbeitet haben, dass jeweils eine Beamtin die Durchsuchung an der Person selbst vorgenommen und die andere die jeweils abgelegte Kleidung kontrolliert hat, als Zeuginnen bekundet, sie seien bei den jeweils von ihnen durchgeführten Durchsuchungen generell so vorgegangen, dass sie das Ablegen der Bekleidung des Oberkörpers und des Unterkörpers abwechselnd in der Weise verlangt hätten, dass die durchsuchte Spielbesucherin stets entweder am Oberkörper oder am Unterkörper bekleidet gewesen sei. Die Zeugin PK‘ in G. hat hierzu weiter angegeben, sie habe nie ein Herunterziehen der Unterhose verlangt. Die Zeugin PHM‘ in D. hat bekundet, sie habe nie gefordert, dass sich eine Frau vor ihr völlig ausziehe. POK‘ in H. hat als Zeugin ausgeführt, da sich die Nachsuche auf pyrotechnische Gegenstände gerichtet habe, sei eine Nachschau unter der Oberbekleidung nötig gewesen. Auch sei es vorgekommen, dass nachgesehen worden sei, ob in der Unterwäsche etwas versteckt war. Sie könne sich allerdings nicht daran erinnern, dass ein Ablegen der Unterhose verlangt worden sei. Auch habe sie ein Herunterstreifen der Unterhose nicht verlangt. PK‘ in E. hat bei ihrer Zeugenvernehmung ausgeführt, sie habe ein Ablegen der Unterhose nie verlangt. Sie glaube auch nicht, dass sie von einer von ihr durchsuchten Spielbesucherin gefordert habe, die Unterhose herunterzustreifen. Bei den BH‘ s habe sie schon einmal verlangt, den BH abzuklappen, wenn es sich um einen gepolsterten BH gehandelt und die Möglichkeit bestanden habe, dass darunter etwas verborgen sein könnte.

Der Senat ist der Überzeugung, dass diese Aussagen ebenfalls nach bestem Wissen der Wahrheit entsprechen. Dennoch wird durch sie die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht widerlegt. Denn die Polizeibeamtinnen, von denen sich keine daran erinnerte, die Klägerin durchsucht zu haben, haben bei mehreren Anlässen bekundet, an Einzelheiten des Einsatzes, insbesondere wegen der seither verstrichenen Zeitspanne, nur begrenzte Erinnerungen zu haben. Demgegenüber stellte sich die umstrittene Maßnahme für die Klägerin, die sich freilich ebenfalls nicht verlässlich daran erinnern konnte, von einer der Zeuginnen durchsucht worden zu sein, als aus dem alltäglichen Erleben herausgehobenes Ereignis dar, dessen Einzelheiten typischerweise länger im Gedächtnis bleiben, während die Polizeibeamtinnen in ihrer täglichen Arbeit häufiger gezwungen sind, Personendurchsuchungen durchzuführen, und auch an dem fraglichen Tag jeweils eine größere Anzahl von Spielbesucherinnen durchsuchen mussten. Zudem hat die Klägerin Einzelheiten ihrer Durchsuchung beschrieben, die mit den von den Polizeibeamtinnen beschriebenen Vorgehensweisen übereinstimmten. Das betrifft nicht nur das Verlangen, den BH ab- beziehungsweise hochzuklappen (PK‘ in E., PHM‘ in D.) und die Unterhose herunterzustreifen (PHM‘ in D., keine sichere Erinnerung: PK‘ in E.), sondern auch weitere Details, wie zum Beispiel die von der PHM‘ in D. aus Gründen der Eigensicherung erhobene Forderung, die Taschen auszuleeren, und die Aufforderung eine Körperdrehung zu vollführen, die ebenfalls jedenfalls der von PHM‘ in D. beschriebenen Vorgehensweise entsprach.

Der Senat hält danach den von der Klägerin geschilderten Ablauf ihrer Durchsuchung für zutreffend und zwar ohne dass es noch der auch von den Beteiligten übereinstimmend für entbehrlich gehaltenen Vernehmung der am 11.3.2005 ebenfalls im Durchsuchungszelt eingesetzten PK‘ in F. bedurft hätte, die am Terminstag infolge Urlaubsabwesenheit am Erscheinen gehindert war.

Ist danach für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass sich die Klägerin anlässlich ihrer Durchsuchung in der von ihr beschriebenen Weise entkleiden musste, so ist dies, obwohl BH und Unterhose nicht völlig abgelegt, sondern „lediglich“ umgeklappt beziehungsweise heruntergestreift werden mussten, als völliges Entkleiden zu werten, da ihr Intimbereich vollständig freigelegt wurde.

Diese Durchsuchung erweist sich nach Umfang sowie Art und Weise ihrer Durchführung als rechtswidrig, weil die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt war.

Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes eine mit einem Entkleiden verbundene Durchsuchung auch so genannter „unverdächtiger“ Personen prinzipiell rechtlich nicht zu beanstanden war. Für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung war zum einen zu berücksichtigen, dass wie bereits aus Anlass der Abhandlung der Zulässigkeit einer Durchsuchung „überhaupt“ näher dargelegt, auf der Grundlage der anlässlich der vorangegangenen Spiele registrierten Vorfälle mit pyrotechnischen Materialien, bei denen Leucht- oder Signalmunition in Richtung anderer Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und der anlässlich der Einsatzplanung gewonnenen Vorfelderkenntnisse die realistische Möglichkeit bestand, dass es auch anlässlich des Spiels in A-Stadt zu vergleichbaren Vorfällen und damit zu einer gegenwärtigen Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter kommen würde, wenn der Einsatz von Pyrotechnik im Stadion nicht unterbunden wird. Zum anderen kann eine auf bloßes Abtasten des bekleideten Körpers beschränkte Durchsuchung nicht generell als vergleichbar gut geeignetes Mittel verglichen mit einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung gewertet werden. Denn die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es bereits unter den industriell hergestellten pyrotechnischen Erzeugnissen die vielfältigsten Formen gibt, die teilweise nur eine sehr geringe Größe aufweisen. Das ergibt sich auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen A., der anlässlich seiner Einsatzbeobachtung in Karlsruhe erfahren hat, dass dort Raketen eingesetzt wurden, die üblicherweise in der Seenotrettung Verwendung finden und aus etwa kugelschreibergroßen Abschussgeräten gestartet werden. Zudem kommen nach von der Beklagten mitgeteilten polizeilichen Erfahrungen oft so genannte Selbstlaborate zum Einsatz, die entweder in Form von Tabletten oder in Form von in Tütchen portioniertem Pulver in kleinen Mengen ins Stadion transportiert und dort dann unter Verwendung von Alltagsgegenständen wie zum Beispiel Joghurtbechern, die anschließend verdämmt werden, zu Rauch- oder Brandsätzen zusammengeschüttet werden. Auch dieses Vorbringen wird im Kern durch den Vorfall in Karlsruhe bestätigt, bei dem bei einem in Gewahrsam genommenen Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt abgepacktes Rauchpulver im Intimbereich angeklebt gefunden wurde, das ebenfalls nur unter Verwendung weiterer Hilfsmittel hätte zum Einsatz gebracht werden können. Dass solche Gegenstände, wenn sie, wie die beschriebene von kugelschreibergroßen Abschussgeräten aus einsetzbare Munition sehr klein oder wie in Tütchen abgepacktes Rauch- oder Brandpulver weich sind, auch bei fachgerechtem Abtasten des bekleideten Körpers nicht verlässlich auffindbar sind, hält der Senat auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme für einleuchtend, da solche Materialien beispielsweise ohne weiteres in der Polsterung eines BH‘ s oder auch in Slipeinlagen oder unter sonstiger auftragender Kleidung oder Wäsche versteckt werden können. Dass derartige Transportweisen vorliegend nicht von der Hand zu weisen waren, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Vorfeldinformationen der Dresdener Polizei, insbesondere ihrer szenekundigen Beamten, sondern zeigt auch der bereits erwähnte Fall des in Karlsruhe in Gewahrsam genommenen Fans, der Rauchpulver im Intimbereich – nach Angaben von A. im Hodenbereich – mit einem hautfarbenen Pflaster angeklebt hatte. Dass die Annahme derartiger Transportweisen keineswegs abwegig ist, bestätigt schließlich im Nachhinein der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2007 vorgelegte Polizeibericht über den Verlauf des Fußballoberligaspiels Bayer04 Leverkusen II gegen KSC Uerdingen am 16.9.2007 in Leverkusen: Danach wurde während dieses Spiels mehrfach Rauchpulver von Uerdinger Anhängern gezündet und wurde hinterher bekannt, dass ein Teil des Pulvers durch weibliche Personen in Büstenhaltern ins Stadion transportiert worden war. Im Übrigen hat beispielsweise die Zeugin PK‘ in G. glaubhaft bekundet, dass viele Spielbesucherinnen, weil es an dem hier fraglichen Tag sehr kalt gewesen sei, unter der Hose sogar mehrere Lagen lange Unterwäsche getragen hätten und dass in diesen Fällen ein bloßes Abtasten des bekleideten Körpers kein klares Ergebnis gebracht habe.

War demnach nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es auch anlässlich des Spiels des 1. FC Dynamo K-Stadt in A-Stadt zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen würde, und stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie galt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei ferner im Grundsatz aus den Gründen, die er bereits im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Durchsuchung der Klägerin „überhaupt“ dargelegt hat, auch für befugt, diese mit Entkleiden verbundene Durchsuchung auf Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprachen.

Allerdings ist bei der Entscheidung über eine mit einem Entkleiden verbundene Durchsuchung unter den vorliegenden Gegebenheiten der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Beachtung zu schenken. Während Durchsuchungen, die sich auf eine Nachschau in den am Körper getragenen Kleidungsstücken beschränken oder mittels Abtastens des bekleideten Körpers erfolgen – im letzten Fall jedenfalls, sofern sich die Intensität des Abtastens in Grenzen hält -, von den betroffenen Personen in aller Regel nicht als sonderliche Belastung empfunden werden und – wohl auch von der Klägerin – als übliche Begleitumstände des Besuchs von Fußballspielen oder sonstigen Großveranstaltungen in Kauf genommen werden, stellt sich eine mit einem praktisch vollständigen Entkleiden verbundene körperliche Durchsuchung als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berührt zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 15, zu § 84 StVollZG.

Der hierdurch bestimmte auch qualitative Unterschied zwischen Durchsuchungen durch Nachschau in der am Körper getragenen Kleidung und mittels Abtastens des bekleideten Körpers einerseits und einer mit einem Entkleiden verbundenen Durchsuchung andererseits wird auch an den Regelungen des § 84 StVollZG erkennbar: Danach ist selbst bei in einem besonderen Gewaltverhältnis stehenden Straftätern, die, wie die Tatsache ihrer Haft zeigt, bereits zuvor durch schwerwiegende Rechtsverstöße in Erscheinung getreten sind, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung abweichend von der für den Regelfall bestehenden Durchsuchungsermächtigung des § 84 Abs. 1 StVollZG nur bei Vorliegen von weiteren in den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung näher beschriebenen Voraussetzungen zulässig.

Bei den vorliegenden Gegebenheiten war dabei freilich nicht nur dem Gewicht des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der von der Durchsuchung betroffenen Person Beachtung zu schenken. Zu berücksichtigen war ferner, dass die mit Entkleiden verbundenen Durchsuchungen auch auf Personen erstreckt wurden, die allein – wie die Klägerin – dem Profil so genannter unverdächtiger Transporteure entsprachen. Zwar hat der mit der Leitung des damaligen Polizeieinsatzes betraute A. anlässlich seiner Zeugenvernehmung bekundet, für die Entscheidung darüber, welche Personen einer Durchsuchung zugeführt wurden, seien nicht nur die bereits angesprochenen Kriterien potentieller Transportpersonen, sondern auch etwaige Erkenntnisse der szenekundigen Beamten dahin maßgeblich gewesen, dass eine Person einem Kreis angehöre, der auch so genannte Problem-Fans umfasse, oder sich im Umfeld so genannter Problem-Fans bewege. Diese Darstellung kann allerdings nicht dahin verstanden werden, dass nur solche Personen der Durchsuchung zugeführt wurden, die die Kriterien der potentiellen Transportpersonen erfüllten und – kumulativ – von den szenekundigen Beamten als zum Kreis oder Umfeld bekannter Problem-Fans zugehörig identifiziert wurden. Dagegen spricht schon die Aussage von S., der am 11.3.2005 die Befehlsstelle des Einsatzabschnittes Eingriff geleitet hat und anlässlich seiner Vernehmung ausführte, dass auch Personen, die der „harmlose“ Fans beschreibenden Kategorie A zugeordnet wurden, durchsucht worden sein. Ferner besteht nach dem Vorbringen beider Beteiligter kein Grund zu der Annahme, dass die Klägerin, die nach eigenem glaubhaften und unbestrittenen Vorbringen bisher nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen Störungen in Erscheinung getreten ist, dem Umfeld gewaltbereiter oder gewaltsuchender Fans der Kategorien B und C zuzurechnen sein könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt auch dann einer Durchsuchung unterziehen mussten, wenn sie allein die Kriterien potentieller Transportpersonen erfüllten. Insoweit ist es zwar wie bereits angesprochen aus den schon dargelegten Gründen nicht von vorneherein zu beanstanden, dass auch solche Personen durchsucht wurden. Zu berücksichtigen war jedoch, worauf auch die Klägerin hinweist, dass die Kriterien für die Bestimmung der so genannten unverdächtigen Transportpersonen sowohl einzeln für sich betrachtet als auch in der Summe auf zahlreiche andere harmlose Spielbesucher zutrafen. Ihren Bezug, ihre „Nähe“, zu der aufgrund nicht zu beanstandender Prognose befürchteten Rechtsgutbedrohung erhielten sie letztlich erst durch die dahingehenden Vorfeldinformationen und den Umstand, dass die betreffenden Personen das Spiel vom „Gästeblock“ aus verfolgen und sich damit – anders als etwa Spielbesucher, die „neutrale“ Zuschauerbereiche aufsuchen – in derjenigen Gruppe von Fans aufhalten wollten, aus der heraus bei den vorangegangenen Spielen der Einsatz von Pyrotechnik erfolgt war. Gleichwohl beschreiben die aufgestellten Kriterien „unauffällig, jünger bis hin zu älter“, vorwiegend weiblich, nicht nur potentielle Transporteure sondern ebenso Fans, die nichts anderes vorhatten, als das in Rede stehende Spiel zu besuchen. Die zuständigen Polizeibeamten mussten daher – und zwar nach Ansicht des Senats schon auf der Ebene der Einsatzplanung – davon ausgehen, dass sich unter den nach den Kriterien des potentiellen Transportklientels ausgewählten Personen eine große Zahl von in Wirklichkeit harmlosen Spielbesuchern befinden und die gesuchten Transporteure aller Voraussicht nach eher eine Minderheit bilden würden. Das bedeutet, sie mussten in Betracht ziehen, dass sich unter den durchsuchten Personen aller Wahrscheinlichkeit nach überwiegend Nichtstörer befinden würden, deren polizeiliche Inanspruchnahme auch sonst nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und sich auf das zur Abwendung der Gefahr Unerlässliche beschränken muss (vgl. § 6 SPolG) vgl. Pieroth/Schlink/Kniesch, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2007, S. 173/174, Rdnr. 74.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass – wie bereits angesprochen – sich die Durchsuchung in Fällen der vorliegenden Art als Gefahrerforschungseingriff darstellt und die Feststellung, eine Person gehöre zu den Nichtstörern, regelmäßig erst nach ihrem Abschluss möglich ist. Gleichwohl machten es die Umstände, dass eine mit einem Entkleiden verbundene körperliche Durchsuchung als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu werten ist und die hier zur Durchsuchung ausgewählten Personen aller Voraussicht nach überwiegend Nichtstörer sein würden, erforderlich, dass auch mit Blick auf den hohen Rang der Rechtsgüter, deren Bedrohung hier befürchtet wurde, die Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise sichergestellt werden musste. Das ist nach Ansicht des Senats nicht ausreichend geschehen.

Vorliegend hat der Zeuge A., der den Polizeieinsatz aus Anlass des hier in Rede stehenden Fußballspiels geleitet hat, anlässlich seiner Vernehmung bekundet, dass nach Auswertung der Vorfeldinformationen und der anlässlich der Beobachtung des vorangegangenen Spiels in Karlsruhe gewonnenen Erfahrungen das Ziel formuliert worden sei, Straftaten, insbesondere Körperverletzungen bis hin zu Tötungen auf jeden Fall zu verhindern. Vorfälle wie der in Karlsruhe erfolgte Einsatz von Pyrotechnik sollten auf keinen Fall hingenommen werden. Zu den zum Erreichen dieser Zielsetzung festgelegten Maßnahmen habe unter anderem die in der Vorbesprechung an den Leiter des Einsatzabschnittes Einsatz gerichtete Vorgabe gehört, die als Transportklientel bestimmten Personen einer Durchsuchung „bis auf die Unterwäsche“ zuzuführen, um auf jeden Fall zu verhindern, dass pyrotechnische Materialien ins Stadion eingeschmuggelt werden. Die Vorgabe einer Durchsuchung „bis auf die Unterwäsche“ habe die Befugnis umfasst, die Maßnahme so auszugestalten, dass Verstecke in der Unterwäsche ausgeschlossen werden konnten, also auch eine Überprüfung durch Abklappen des BH‘ s beziehungsweise kurzzeitiges Herunterlassen der Unterhose. Das Aufstellen von Vorabkriterien sei in solchen Fällen nur begrenzt möglich. Mit Blick auf die Vielfältigkeit des Einsatzgeschehens müsse es letztlich den jeweils handelnden Beamten überlassen bleiben, die Gegebenheiten einzuschätzen und kurzfristig eine Entscheidung zu treffen.

Diese Vorgehensweise, die der Sache nach der ebenfalls als Zeuge vernommene S. bestätigt hat, ist jedoch nach Ansicht des Senats zu einseitig an dem Ziel des Einsatzes orientiert, dem zwar angesichts des hohen Ranges der bedrohten Rechtsgüter überragende Bedeutung zukommt, das aber nicht „um jeden Preis“, sondern nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angestrebt werden darf.

vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – zitiert nach Juris, Rdnr. 128, 130, wonach auch bei der Verfolgung des Ziels größtmögliche Sicherheit herzustellen, das Verbot unangemessener Eingriffe in Grundrechte Beachtung finden muss und dass hierunter der absolut geschützte Achtungsanspruch des Einzelnen auf Wahrung seiner Würde fällt.

Hierfür hätte es ausgehend von dem Umstand, dass sich die allein nach den Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählten Personen aller Voraussicht nach zum wohl deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher, das heißt letztlich als Nichtstörer erweisen und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung für diesen Personenkreis einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würde, einer Vorgabe dahin bedurft, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur dann zu fordern, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten ließ, ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen durfte und ein Freilegen des Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen – etwa bei auffälligen Reaktionen der durchsuchten Personen oder bei besonderer Beschaffenheit von Unterwäsche (zum Beispiel Push-Up-BH) – zulässig und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist. Durch ein solches gestuftes Vorgehen lässt sich die Verhältnismäßigkeit gegenüber Personen wahren, die zwar die Kriterien potentieller Transporteure erfüllen, sich aller Voraussicht nach jedoch gleichwohl überwiegend als Nichtstörer herausstellen werden.

Eine dahingehende Vorgabe wird nicht dadurch entbehrlich, dass im Rahmen der Auftragstaktik letztlich von den eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten erwartet und gefordert wird, dass sie ihre Vorgehensweise am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die mit den Durchsuchungen beauftragten Polizistinnen durchaus bei der Durchführung ihrer Maßnahmen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt haben. So haben PK‘ in G., POK‘ in H. und PHM‘ in D. jeweils die Fälle älterer Spielbesucherinnen geschildert, bei denen sie sich – obwohl zu den potentiellen Transportpersonen nach den Vorfeldinformationen auch ältere Personen gehören sollten – auf ein Abtasten des bekleideten Körpers beschränkt haben. Auch haben die Zeuginnen PK‘ in G. und PHM‘ in D. bekundet, sie hätten darauf geachtet, dass die durchsuchten Frauen nur abwechselnd entweder im Bereich des Oberkörpers oder im Bereich des Unterkörpers unbekleidet gewesen seien, und die Zeuginnen POK‘ in H. und PK‘ in E. haben angegeben, ein Ablegen der Unterhose nie verlangt zu haben. Auch ein Herunterziehen der Unterhose soll nicht verlangt worden sein (POK‘ in H.). PK‘ in E. konnte sich an eine dahingehende Forderung nicht mehr erinnern. Zudem hat der Zeuge S. angegeben, in Fällen, in denen ein Spielbesucher eindeutig der Kategorie der so genannten A-Fans habe zugeordnet werden können, sei es vorgekommen, dass sich die Durchsuchung auf ein bloßes Abtasten vor dem Zelt beschränkt habe. Die Bekundungen der Zeugen zeigen, dass der Umfang der Durchsuchungen und die Vorgehensweise der handelnden Beamten und Beamtinnen, obwohl sie sich in dem vorgegebenen Handlungsrahmen bewegten, gerade was das Ausmaß der Belastung für die Betroffenen anbelangt, doch recht unterschiedlich waren, wobei für diese unterschiedliche Handhabung von einigen Zeugen nicht näher objektivierbare Gründe wie Intuition ( S.) beziehungsweise „eine Art Bauchgefühl“ (PKH‘ in D.) angeführt wurden. Auch wenn die Bedeutung solcher letztlich die polizeiliche Erfahrung mitbestimmenden Entscheidungskriterien für die Bewältigung der an Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Einsatzsituationen gestellten Anforderungen nicht verkannt werden soll, machen sie in der vorliegenden Fallkonstellation, die eben unter anderem dadurch gekennzeichnet war, dass wegen der „Unschärfe“ der Kriterien zur Bestimmung der potentiellen Transporteure damit zu rechnen war, dass es sich bei dem wohl überwiegenden Teil der zur Durchsuchung ausgewählten Personen im Ergebnis um harmlose Spielbesucherinnen und -besucher handeln würde, die vom Senat geforderten näheren Vorgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht entbehrlich. Zwar ist eine so genannte „Ex-Post-Betrachtung“ bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen unzulässig. Gleichwohl weist der Umstand, dass bei keiner der durchsuchten Frauen, die sich entkleiden mussten, verbotene Gegenstände gefunden wurden, doch auf eine allenfalls begrenzte Eignung von Entscheidungskriterien wie „Intuition“ und „Bauchgefühl“ hin. Auf der anderen Seite war der Einsatz offenkundig erfolgreich, obwohl bei einigen älteren Spielbesucherinnen, die den Kriterien der auch ältere Personen einschließenden Transporteure entsprachen, von einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung Abstand genommen wurde und auch der Kategorie A zugeordnete Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt nur mittels Abtastens des bekleideten Körpers durchsucht wurden.

Fehlt es danach an einer bei den vorliegenden Gegebenheiten erforderlichen Vorgabe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei zur Durchsuchung bestimmten Personen, die allein nach den Kriterien der so genannten unverdächtigen Transporteure für diese Maßnahme ausgewählt wurden, so resultiert hieraus zugleich die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Klägerin, denn diese ist im Ergebnis als unverhältnismäßig zu bewerten.

Dass es keine in der Person beziehungsweise im persönlichen (Vor-)verhalten der Klägerin liegenden Umstände gab, die den Verdacht begründeten, sie könnte den Versuch unternehmen, pyrotechnische Gegenstände ins Saarbrücker Ludwigsparkstadion einzuschmuggeln, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie allein deshalb zur Durchsuchung bestimmt wurde, weil sie den aus entsprechenden Vorfeldinformationen abgeleiteten Kriterien so genannter unverdächtiger Transportpersonen entsprach. Wegen der „Unschärfe“ dieser Kriterien bestand auch bei ihr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sich nach dem Ergebnis der Durchsuchung als harmlose Spielbesucherin herausstellen würde, auch wenn selbstverständlich letzte Klarheit hierüber erst die Durchsuchung selbst erbringen konnte. Die sich aus der voraussichtlichen Harmlosigkeit der Klägerin ergebenden Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit wurden vorliegend, zumal die insoweit nach Ansicht des Senats gebotenen Vorgaben fehlten, nicht beachtet. So wurde die Klägerin nicht zunächst – im Wege eines abgestuften Vorgehens – im bekleideten Zustand (gegebenenfalls nach Ablegen von Mantel, Jacke oder sonstiger dicker Oberbekleidung) abgetastet, obwohl eine solche Maßnahme in anderen Fällen (z.B. ältere Spielbesucherinnen) sogar insgesamt für ausreichend erachtet wurde. Die Klägerin musste sich vielmehr sogleich nach und nach bis auf die Unterwäsche entkleiden, wobei auch ein Umklappen ihres BH‘ s verlangt wurde, obwohl sie an dem fraglichen Tag nach ihrer glaubhaften Bekundung weder einen Push-Up-BH noch einen ausgepolsterten BH getragen hat. Zudem wurde von ihr ein Herunterstreifen der Unterhose bis zu den Knien und eine Körperdrehung mit umgeklappten BH und zugleich heruntergestreifter Unterhose verlangt. Diese Forderung nach einem solchen letztlich vollständigen Entkleiden in dem Sinne, dass der Intimbereich völlig freigelegt werden musste, mag sich zwar innerhalb des den Polizeibeamtinnen vorgegebenen Handlungsrahmens bewegt haben, erweist sich aber gegenüber einer Person wie der Klägerin, die allein nach den „unscharfen“ Kriterien potentieller Transportpersonen zur Durchsuchung ausgewählt wurde und weder durch ihr Verhalten noch durch Besonderheiten in der Beschaffenheit ihrer (Unter-)kleidung den Verdacht begründet oder – im Verlauf der Durchsuchung – genährt hat, sie würde den Versuch unternehmen, pyrotechnische Materialien oder sonstige verbotene Gegenstände ins Stadion einzuschmuggeln als übermäßiger und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die Intimsphäre, zumal in anderen vergleichbaren Fällen zum Beispiel auf eine Entkleidung ganz verzichtet wurde oder die betreffenden Personen wenigstens die Unterhose anbehalten beziehungsweise in ihrer Position belassen durften.

Ist danach die Durchsuchung der Klägerin in ihrem Umfang beziehungsweise in ihrer Intensität rechtlich zu beanstanden, so gilt Gleiches hinsichtlich der Art und Weise ihrer Durchführung. Denn auch hier wurde nicht der jedenfalls mit Blick auf ihre sich aller Voraussicht nach herausstellende Harmlosigkeit „gebotene“, die Intimsphäre am wenigsten beeinträchtigende Weg gewählt: Wie erwähnt hat die Klägerin, die auf den Senat einen aufrichtigen Eindruck machte, glaubhaft vorgetragen, dass sie zugleich den BH abklappen und ihre Unterhose herabstreifen musste und in diesem Zustand in Augenschein genommen wurde. Zwar haben zwei der als Zeuginnen vernommenen Polizeibeamtinnen bekundet, dass sie bei den von ihnen durchgeführten Durchsuchungen darauf geachtet hätten, dass die jeweils durchsuchte Person den Ober- und den Unterkörper nur abwechselnd freilegen mussten. Gleichwohl ist diese gegenüber einer gleichzeitigen Freilegung der intimen Bereiche an Ober- und an Unterkörper deutlich „schonendere“ Vorgehensweise – aus welchen Grünen auch immer – bei der Klägerin nicht angewandt worden.

An der danach festzustellenden Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Klägerin ändert sich schließlich nichts dadurch, dass ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, auf den Besuch des Fußballspiels zu verzichten und sich bis Spielende auf dem von dem ordnungsbehördlichen Betretensverbot ausgenommenen Bereich zwischen Parkplatz und Stadion aufzuhalten. Nach Ansicht des Senats stellt der Besuch eines Fußballspiels für einen hieran interessierten Bürger ein legitimes Verhalten dar, das nicht generell von seiner Bereitschaft abhängig gemacht werden darf, einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hinzunehmen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme im Übrigen nicht erfüllt sind. Dass es der Klägerin, die gemeinsam mit zwei Freunden im Pkw angereist war, nicht zumutbar war, sich zum Bahnhof zu begeben und alleine nach Hause zu fahren, dürfte auf der Hand liegen, wobei hier zu bemerken ist, dass die Klägerin am 6.2.1989 geboren wurde, mithin im Zeitpunkt des Spiels am 11.3.2005 gerade einmal über 16 Jahre alt und damit noch minderjährig war. Das setzt etwaigen Forderungen nach alternativem Verhalten Grenzen.

Erweist sich die Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11.3.2005 am Saarbrücker Ludwigsparkstadion danach als rechtswidrig, so ist dies auf ihren dahingehenden Antrag hin unter Abänderung der gegenteiligen erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 R 9/06 vom 30.11.2007