‘Sporturteile’
München (jur). Treten Fußball spielende Finanzbeamte gegen Kollegen aus anderen Finanzämtern zum Turnier an, gibt es dafür keine Steuervergünstigung. Auch wenn ein Kicker einer Finanzverwaltung für das Turnier vom Dienst freigestellt wird und während des Spiels einen Dienstunfall erleidet, kann er die angefallenen Reisekosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. April 2012, veröffentlichten Beschluss (Az.: VI B 110/11). Damit wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzbeamten zurückgewiesen.
Der fußballbegeisterte Beamte war Mitglied einer Finanzamts-Mannschaft und hatte an zwei Turnieren teilgenommen, dem „Oberfinanzdirektions-Pokal (OFD Pokal)” und dem „Deutschland Turnier der Finanzämter”. Der Dienstherr gewährte hierfür jeweils eine Dienstbefreiung. Der Beamte zeigte im Spiel vollen Körpereinsatz und verletzte sich dabei. Die Verletzung wurde als Dienstunfall anerkannt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10 über die steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen entschieden, die Fußball-Nationalspieler über den DFB beziehen.
Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Details
Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am heutigen Tage seine Entscheidung in dem am 16. August 2011 verhandelten Berufungsverfahren 14 Sa 543/11 verkündet.
Der Kläger war Cheftrainer der Lizenzmannschaft des Beklagten (SC Paderborn) seit Februar 2008. Zur Saison 2009/2010 stieg die Mannschaft in die 2. Fußball-Bundesliga auf. Bereits zuvor im Mai 2009 zwei Spieltage vor dem Ende der Saison 2008/2009 hatte der Verein den Kläger freigestellt.
Im bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger neben der monatlichen Grundvergütung (zwischen 12.000,- € und 15.000,- €) und einem Dienst-Kraftfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt erhält, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Außerdem war eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga vorgesehen. Ab dem Zeitpunkt einer Freistellung sollten keine Punktprämien, sondern nur noch die Grundvergütung zu zahlen sein. Die Aufstiegsprämie sollte nur zeitanteilig gewährt und der Dienstwagen binnen vier Wochen nach der Freistellung entschädigungslos herausgegeben werden. Details
Der Hauptverhandlungstermin gegen den 27-jährigen Fußballprofi Mike Hanke wegen des Vorwurfs einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 12.08.2011 um 10:45 Uhr in Saal 3128 ist aufgehoben worden. Details
OSNABRÜCK. Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Osnabrück hat heute entschieden, dass einem 20-jährigen Fußballspieler aufgrund einer fehlerhaften Operation am Oberschenkel insgesamt ein Schmerzensgeld von 8.000,- € zusteht. Ein Osnabrücker Krankenhaus wurde daher zur Zahlung von weiteren 5.000,- € Schmerzensgeld zzgl. Zinsen und anteiliger Anwaltskosten verurteilt. Im Vorfeld hatte das Krankenhaus bereits 3.000,- € an den Fußballer gezahlt, Aktenzeichen 2 O 1265/10. Details
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Details
Der Kläger war als Profifußballer beim VfL Bochum tätig. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zum VfL Bochum zahlte der Fußballclub insgesamt 880.000,00 € an einen Spielervermittler, der davon insgesamt 640.000,00 € an den Kläger weiterleitete sowie weitere 50.000 € an Kläger unmittelbar zahlte. Da diese Beträge unversteuert blieben, wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, da die gezahlten Gelder steuerpflichtiges Einkommen dargestellten. Details
Die Beklagten waren in R. am 25.10.2003 Zuschauer. In der 55. Minute verließ der Beklagte zu 1) den Stehplatzbereich 89 der Nordosttribüne (Fankurve) und ließ sich in den von einer 3,10 m hohen Mauer umfriedeten, tieferliegenden Innenbereich des Stadions herabgleiten. Die Ordner schafften es nicht, ihn festzuhalten, und es gelang ihm, auf das Spielfeld vorzudringen. Am Mittelkreis versuchte er, dem Schiedsrichter den Ball abzunehmen. Details
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrlässigkeitsmaßstabes, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert. Details
Die Parteien, 2 Fußballvereine, streiten um eine sog. Ausbildungsentschädigung für 5 junge Fußballspieler.
Nach § 23 a der DFB-Spielordnung hat derjenige Verein, der einen Amateur vor dessen 23. Geburtstag als sogenannten Nicht-Amateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt, dem abgebenden Verein (und jedem weiteren Verein, der den Spieler in den letzten 5 Jahren vor dem Wechsel beschäftigt hat,) eine sog. Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, welcher Spielklasse abgebender und aufnehmender Verein angehören. Details
