Fußballtrainer klagt 140.000 Euro ein

Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Ralf Henssen) wird am 16.08.2011 ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:Der 45Jahre alte Kläger wurde im Februar 2008 bei dem beklagten Verein in Paderborn eingestellt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2010 befristet. Der Kläger wurde als Cheftrainer der Mannschaft eingesetzt, die in der Saison 2008/2009 am Spielbetrieb der 3. Fußball-Bundesliga teilnahm.

Zur Saison 2009/2010 stieg die Mannschaft in die 2. Fußball-Bundesliga auf. Im Mai 2009, zwei Spieltage vor dem Ende der Saison und etwa ein Jahr vor der Beendigung des Vertrages, stellte der Verein den Kläger frei und entzog ihm den bis dahin zur Verfügung gestellten PKW.

Im Arbeitsvertrag, den die Parteien abschlossen, war vereinbart, dass der Kläger neben der monatlichen Grundvergütung und einem Dienst-Kraftfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt erhält, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Außerdem war eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga vorgesehen. Ab dem Zeitpunkt einer Freistellung sollen nach den vertraglichen Regelungen keine Punktprämien, sondern nur noch die Grundvergütung zu zahlen sein.

Der Kläger fordert mit der Klage im Wesentlichen eine Punkteprämie für die Zweitligasaison 2009/2010, zeitanteilige Prämien für die Saison 2008/2009 und Schadensersatz für die Entziehung des Dienstwagens. Er meint, die arbeitsvertragliche Regelung, wonach eine Freistellung Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch hat, sei unwirksam.

Der Verein ist der Ansicht, es sei ein gerechter Ausgleich, wen ein freigestellter Trainer nicht das gleiche Entgelt bekomme wie ein aktiver Trainer. Außerdem seien die Ansprüche des Klägers nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussklausel verfallen.

Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit dem Urteil vom 25. Februar 2010 der Klage nur in Höhe von 40.000 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vereinbarung, nach der der Kläger während der Freistellung keine Punktprämien und sonstige zusätzliche Vergütungen erhalten solle, sei unwirksam. Der Kläger werde unangemessen benachteiligt, weil der Verein einseitig und ohne die Angabe von Gründen über die Freistellung entscheiden könne. Ein Großteil der Ansprüche des Klägers sei jedoch aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen, da der Kläger seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.

Beide Parteien haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.

Quelle. LArbG Hamm